BFG: Austrittsbedingtes Anwachsen nach § 142 UGB unterliegt auch ohne Abfindung der GrESt

Tax News 10/2022

Immobilien

Kletterer

Der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend stellte das Bundesfinanzgericht (BFG 09.05.2022, RV/7101436/2013) fest, dass im Zuge einer Anwachsung einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auch die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Gegenleistung für Zwecke der Berechnung der GrESt darstellt. Des Weiteren sei für Zwecke der GrESt der Begriff „Gebäude auf fremden Boden“ eigenständig auszulegen und nach dem Trennungsprinzip – im Unterschied zur Einkommensteuer - das Vermögen von Gesellschaft und Gesellschafter streng voneinander zu trennen, sodass die Anwachsung selbst bei einem vollhaftenden 100 %-Gesellschafter der GrESt unterliegt.

Gemäß § 142 UGB kommt es im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft zum Übergang des Gesellschafts­vermögens auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamt­rechtsnachfolge.

1. Die Anwachsung aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht

Im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft kommt es zur sog. „Anwachsung“ gem. § 142 UGB und somit zum Vermögensübergang von der Personen­gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter.

Befinden sich im übertragenen Gesellschafts­vermögen Grundstücke, kommt es durch die Anwachsung und der damit verbundenen zivilrechtlichen Übertragung des Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Verwirklichung eines Erwerbsv­organges iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die GrESt bei Anwachsungen von der Gegen­leistung zu berechnen. Der Wert der Gegen­leistung bemisst sich aus dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes des bisherigen Gesellschafts­anteils des übernehmenden Gesellschafters als auch der übernommenen (und somit anwachsenden) Verbindlichkeiten. Die Gesamtgegen­leistung ist im Verhältnis des Grundstücks zu den sonstigen Aktiva prozentuell auf das Grundstück entfallend zu besteuern. Die Steuer ist grundsätzlich mit dem allgemeinen GreSt-Steuersatz iHv 3,5 % zu berechnen, bei Anwachsungen durch Umgründungsvorgänge, die dem Umgründungssteuergesetz unterliegen, mit dem begünstigten Steuersatz iHv 0,5 %.

2. BFG 09.05.2022, RV/7101436/2013

Herr A war seit dem Jahr 2006 Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin A GmbH (Bf), in die er bei Gründung mittels Sacheinlage einen 80 % Komplementäranteil an einer Personengesellschaft (KEG) eingebracht hat. Am Tag der Einbringung wurde ebenfalls das Ausscheiden des 20%-Kommanditisten beschlossen, wodurch es zur Anwachsung des Vermögens der Personengesellschaft gem. § 142 UGB/HGB auf die Bf kam. Da das Kapitalkonto des Kommanditisten am Einbringungsstichtag zur Gänze aufgebraucht war hatte der Kommanditist keinen Abfindungsanspruch. Zum Zeitpunkt dieses Vorgangs war die KEG Eigentümerin von Superädifikaten, auf denen ein Stall und Silos errichtet waren. Die Grundflächen wurden dabei vom Ehepaar A unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen einer Außenprüfung (BP) wurde die Anwachsung als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG qualifiziert. Als Gegenleistung wurden von der BP die übernommenen Verbindlichkeiten der KEG sowie der Wert des Komplementäranteils angesetzt. Nach Ansicht des BF war die GrESt hingegen vom Wert des Grundstückes zu bemessen (3-facher Einheitswert). Begründet wurde dies damit, dass die Anwachsung ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die Übernahme der Verbindlichkeit wurde als unschädlich argumentiert, da die Bf aufgrund ihrer Komplementärstellung diese Verpflichtung auch bereits vor der Anwachsung hatte. 

Das BFG wies die Beschwerde mit Verweis auf die VwGH-Judikatur ab und erkannte, dass die übernommenen Verbindlichkeiten ebenfalls eine Gegenleistung darstellen. Weiters verwies das BFG auf das für Zwecke der GrESt geltende Trennungsprinzip hin, aufgrund dessen die Gesellschaft für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Rechtsträger von Gesamthandeigentum nicht mit ihren Gesellschaftern gleichgesetzt werden darf und das Gesellschaftsvermögen und das Vermögen der Gesellschafter streng voneinander zu trennen sind (im Gegensatz zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung). Somit waren dem Komplementär trotz unbeschränkter Haftung die Verbindlichkeiten vor Anwachsungen nicht zuzurechnen. Das BFG hielt ebenso fest, dass der in § 2 Abs 2 Z 2 GrEStG verwendete Begriff „Gebäude auf fremden Boden“ nicht zivilrechtlich auszulegen ist und die Grundstücksbegriffe im EStG, GrEStG und UStG auch nicht deckungsgleich sind.

3. Conclusio

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung sind auch übernommene Verbindlichkeit Teil der Gegenleistung und zu berücksichtigen.

Restrukturierungen sollten somit immer so geplant werden, dass Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen erfolgen, die dem Umgründungssteuergesetz unterliegen, da dies den anwendbaren Steuersatz auf 0,5 % senkt und als Bemessungsgrundlage der oft vorteilhafte Grundstückswert heranzuziehen ist. In der Literatur wurde zwar schon diskutiert, dass auch eine Anwachsung außerhalb des UmgrStG dem begünstigten Steuersatz auf Basis des Grundstückswertes unterliegen sollte (siehe Plott/Vaishor in in RdW 2016, S 439), jedoch wird dies von den Finanzbehörden fortgesetzt nicht so gesehen.

Eine sorgfältige Planung und Analyse sind jedenfalls empfehlenswert, um negative Steuerfolgen zu vermeiden. Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie diesbezüglich gerne.

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