Für Unternehmer:innen: Steuerliche Optimierungsmaßnahmen vor Jahresende 2024

Tax News – KMU November 2024

Tax News – KMU November 2024

  • 1000
Bergsteiger beim Fotografieren

Hinweise für Unternehmer:innen

In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bietet der bevorstehende Jahreswechsel erneut eine gute Gelegenheit für einen Steuercheck. Durch gezielte Maßnahmen können oftmals Steuern eingespart oder die Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Kapitalgesellschaften können durch die Bildung einer Unternehmensgruppe Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften ausgleichen. Voraussetzung dafür sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Die amtlichen Formulare müssen prinzipiell im Original unterzeichnet eingereicht werden, jedoch ist auch die Unterfertigung mittels elektronischer Signatur und Einbringung über FinanzOnline möglich. Bei allen Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12. ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2024 einzubringen, um für das Wirtschaftsjahr 2024 noch eine Gruppe bilden zu können. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe, z. B. weil eine neue Beteiligung am 1.1.2024 erworben wurde.

Forschungsförderung – Forschungsprämie

Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Forschungsaufwendungen sind außerdem unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung der Höhe nach nicht gedeckelt, jedoch muss die Eigenforschung im Inland erfolgen. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG erforderlich, welches über FinanzOnline angefordert werden kann.

Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung bei den Auftraggeber:innen mit EUR 1.000.000 begrenzt. Für die Förderung von Auftragsforschung ist Voraussetzung, dass sich der:die Auftragnehmer:in in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet . Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich (vgl. EStR Rz 8209).

Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann auch ein fiktiver Unternehmer:innenlohn angesetzt werden. Dieser beträgt EUR 50 (zuvor EUR 45) pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal jedoch EUR 86.000 pro Person. Dies entspricht 43 Arbeitswochen bei einer 40 h/Woche.

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Bis zu einem Gewinn i. H. v. EUR 33.000 steht der sogenannte Grundfreibetrag im Ausmaß von 15 % des Gewinnes, also maximal EUR 4.950, zu. Durch bestimmte begünstigte Investitionen kann ein höherer sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden:

  • Für den Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 bis EUR 178.000 : 13 % des Gewinnes
  • Für den Gewinnanteil zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000: 7 % des Gewinnes
  • Für den Gewinnanteil zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000: 4,5 % des Gewinnes
  • Für Gewinnanteile über EUR 583.000 gibt es keinen Gewinnfreibetrag mehr.

Somit kann bei Vornahme ausreichender, begünstigter Investitionen ein maximaler Freibetrag von EUR 46.400 erzielt werden.

Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z. B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds, sofern diese auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen. Bei vorzeitiger Tilgung ist eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich.

Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung, inklusive der Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen, steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Optimierung von Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei EA-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2024 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2024 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 bis zu EUR 1.000) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen können durch die Ausnutzung des Zufluss-/Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen.

Für Investitionen seit 1. Juli 2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.

Ausgeschlossen von dieser beschleunigten Abschreibung sind jedoch in der Regel:

  • Investitionen in Gebäude,
  • Kfz (außer Elektrofahrzeuge),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Firmenwerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit / Life-Sciences zuzuordnen sind.

Jedenfalls ausgeschlossen von der degressiven AfA sind Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen beziehungsweise beherrschenden Gesellschafter:innen erworben wurden. Ebenso wenig kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden

  • für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie
  • für Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Für bestimmte Ausgaben (Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.; siehe § 19 Abs. 3 EStG) ist lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich tatsächlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember bewirkt werden. Sogenannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten jedoch als bereits im alten Jahr zugeflossen.

Investitionsfreibetrag ausnützen

Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % und für ökologische Investitionen von 15 % geltend gemacht werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich auf EUR 1 Mio. begrenzt, sodass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Es ist jedoch zu beachten, dass für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, kein Investitionsfreibetrag zusteht.

Öko-Zuschlag: Zusätzliche Betriebsausgabe für Wohngebäude

Der für die Jahre 2024 und 2025 befristet geltende Öko-Zuschlag von 15 % kann als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden geltend gemacht werden. Begünstigte Maßnahmen umfassen unter anderem eine Gebäudedämmung, den Austausch von Fenstern, Dach und Fassadenbegrünungen sowie den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem.

Gebäude: Beschleunigte Abschreibung

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann eine beschleunigte AfA – allenfalls unabhängig vom unternehmensrechtlichen Abschreibungssatz – geltend gemacht werden (vgl. EStR Rz 3139b). Im ersten Jahr beträgt die AfA der Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich). Im darauffolgenden Jahr beträgt die AfA das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr reduziert sich die AfA auf den „normalen“ Satz von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung.

Für Wohngebäude im Betriebs- und Privatvermögen ist eine noch attraktivere Abschreibung möglich, sofern der Neubau zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2026 fertiggestellt wird und bestimmte ökologische Standards eingehalten werden (siehe hierzu unseren Newsletter zum Klimaaktiv Bronze-Standard). In diesem Fall kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung der dreifache Wert der AfA angesetzt werden - bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind das jeweils 4,5 % für drei Jahre (keine Halbjahres-AfA).

Veräußerungsgewinne des Anlagevermögens: Übertragung stiller Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter

Natürliche Personen können eine sofortige Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehalten wurden, durch (eingeschränkte) Übertragung der stillen Reserven auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen vermeiden. Dabei handelt es sich um einen Steuerstundungseffekt.

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu EUR 35.000 möglich. Maßgebend für die Kleinunternehmer:innenbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer:innen, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2024 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2025 verschieben.

Ab 2025 wird die Umsatzgrenze auf EUR 55.000 erhöht. Zudem wird eine EU-weite Kleinunternehmer:innenregelung eingeführt. Siehe hierzu im Detail unseren gesonderten Artikel.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer:innen, deren Jahresumsatz unter EUR 35.000 bzw. deren Einkünfte unter EUR 6.221,28 liegen, können bis 31. Dezember 2024 eine GSVG-Befreiung für 2024 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer:innen (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. In diesem Zusammenhang gilt eine monatliche Grenze von EUR 518,44 bzw. ein monatlicher Umsatz von EUR 2.916,67 (jeweils im Durchschnitt).

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen wird eine freiwillige Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen steuerlich dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Netzkarten für Selbstständige

Seit 2022 können Selbstständige nicht auf andere übertragbare Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31. Dezember 2024 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2017. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab dem 1. April 2012 begonnen wurde. (Elektronische) Plattformen und andere elektronische Schnittstellen unterliegen seit 1.1.2020 besonderen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten; die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z. B. bei der Produkthaftung, beim Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie zum Beispiel Universitäten getätigt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen.
Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an Freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Seit 2024 können außerdem unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit auch Spenden an Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine abgesetzt werden. Wesentlich ist jedenfalls, dass die spendenempfangende Organisation bzw. der spendensammelnde Verein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2024 geleistet wurde.

Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

Seit dem Jahr 2024 ist auch die Zuwendung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an begünstigte mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral möglich. Außerdem sind ab dem 1. August 2024 Lebensmittelspenden echt umsatzsteuerbefreit: Der Vorsteuerabzug für gespendete Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke bleibt bestehen, allerdings muss für die Spende keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Die betreffenden Lebensmittel sind in Anlage 1 des UStG angeführt. Dabei handelt es sich um Lebensmittel, die mit 10 % USt besteuert sind.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Zuschlägen i. Z. m. Pensionsrückstellungen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Deckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Energieabgabenrückvergütung

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2019 hat bis spätestens 31.12.2024 zu erfolgen.