BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline
Tax News – KMU Jänner 2025
Tax News – KMU Jänner 2025
Gruppenanträge als „Sonstiges Anbringen“ – Spezielle FinOn-Funktion verzögert sich
Für die Bildung einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG sind die amtlichen Formulare (G) zu verwenden.
Im Jahr 2023 hat das BFG entschieden, dass Anträge zur Bildung einer Unternehmensgruppe („Gruppenanträge“) nicht wirksam mittels FinanzOnline gestellt werden können. Eine wirksame Antragstellung ist nur postalisch möglich (Tax News 03-04/2023).
Das BMF hat auf die BFG-Entscheidung reagiert und die Übermittlung von Gruppenanträgen via FinanzOnline unter der Verwendung der Funktion „sonstige Anbringen“ für wirksam erklärt. Die Anträge sind mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterfertigen (Anfragenbeantwortung vom 30.3.2023).
Mit dem AbgÄG 2024 wurde nunmehr eine eigene Funktion in FinanzOnline für die Übermittlung von Gruppenanträgen vorgesehen (siehe KMU-News Juni 2024).
Das BMF hat nunmehr die der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen darüber informiert, dass sich die technische Umsetzung der eigens für die Gruppenanträge geschaffenen FinanzonlineFinanzOnline-Funktion verzögert. Erst im Frühjahr 2025 wird diese Funktion zur Verfügung stehen.
Bis dahin soll es nach Auskunft des BMF weiterhin möglich sein, dass Gruppenanträge via FinanzOnline („sonstige Anbringen“) wirksam eingebracht werden (siehe auch BMF-Info zur Übermittlung von Gruppenanträgen über FinanzOnline im Jahr 2025).
Für die Praxis:
- Im Frühjahr 2025 wird eine eigene FinanzOnline-Funktion für Gruppenanträge implementiert. Wir informieren Sie hiezu im Rahmen des KMU-Newsletters.
- Sollten bis dahin Gruppenanträge gestellt werden, so kann dies postalisch (handschriftliche Unterschrift) oder via FinanzOnline „sonstige Anbringen“ (qualifizierte elektronische Signatur) erfolgen. Eine Antragstellung bis zur Implementierung der eigenständigen FinanzOnline-Funktion kann sich insbesondere bei abweichenden Wirtschaftsjahren ergeben.
- Da aufgrund der BFG-Rechtsprechung bis zur Implementierung einer eigenen FinanzOnline-Funktion eine gewisse Unsicherheit besteht, sollten Anträge bei Einbringung via FinanzOnline „sonstige Anbringen“ zusätzlich im auf dem Postweg übermittelt werden.