„FASTER“-Richtline – Quellensteuerinitiative für schnellere, einfachere und sicherere Steuerentlastung

Tax Flash 1/2025

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Am 10. Januar 2025 wurde die Richtlinie über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (2025/50) (FASTER) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen bis 31. Dezember 2028 die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Vorschriften gelten in weiterer Folge für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2030 beginnen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Dividenden von öffentlich gehandelten Aktien sowie Zinszahlungen von börsennotierten Anleihen.

Die sogenannte FASTER-Initiative zielt darauf ab, Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen einfacher, sicherer und effizienter zu machen. und zugleich dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und -betrug gerecht zu werden.

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Richtlinie gehören:  

(1) Digital Tax Residence Certificate (eTRC)

Die Richtlinie regelt die Ausstellung einer einheitlichen digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit durch die Mitgliedstaaten binnen 14 Kalendertagen nach Antragstellung. So soll die Möglichkeit geschaffen werden, Schnellverfahren zur Quellensteuer-Entlastung in Anspruch zu nehmen.

(2) Alternative Verfahren

Mitgliedstaaten können zukünftig grundsätzlich zwischen der Entlastung an der Quelle (Relief at Source) und der Schnellerstattung (Quick-Refund) oder einer Kombination aus beiden wählen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme der Entlastung an der Quelle beibehalten. Dies gilt u. a. dann, wenn Mitgliedstaaten bereits über ein umfassendes Entlastungssystem verfügen und eine geringe Marktkapitalisierung vorliegt.1

(3) CFI – Certified Financial Intermediaries

Zertifizierte Finanzintermediäre (CFI) verwalten die Konten der Investoren (z. B. Depotbanken, Kreditinstitute) und sind Teil der Zahlungskette der Zinsen bzw Dividenden. Sie werden in ein Register eingetragen und können im Namen der Investoren eine Entlastung an der Quelle oder eine rasche Rückerstattung von zu hoch einbehaltenen Quellensteuern beantragen. Zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, müssen sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen. Eine Meldung an die zuständigen Steuerbehörden ist vorgesehen.

Hinsichtlich der Haftung der CFIs sieht die Richtlinie vor, dass diese für den gesamten oder einen Teil eines Quellensteuerverlusts haftbar gemacht werden können, wenn sie ihren Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen. Die Festlegung der Strafen obliegt den Mitgliedstaaten, nach der Richtlinie müssen diese „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein.

Ein europäisches CFI-Portal soll als zentraler Zugang für die Registrierung von Finanzintermediären dienen.

FAZIT

Die EU-weite Standardisierung und geplante Beschleunigung von Quellensteuer-Rückerstattungsverfahren und die Einführung eines digitalen Ansässigkeitszertifikates sind begrüßenswert wie auch die Abwicklung über die CFIs. Die Verlagerung einer Haftung für Steuerausfälle und die Ausweitung der Reportingverpflichtungen bedeutet allerdings für die CFI einen erheblichen Mehraufwand im Erstattungsverfahren. Darüber hinaus wurde es leider verabsäumt, einheitliche Voraussetzungen im Bereich der ETF und Investmentfonds zu schaffen, um Kleinanlegern die Erstattung zu erleichtern. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich bleibt abzuwarten.


1 Geringer Umfang von Dividendenzahlungen im Verhältnis zur Größe der Volkswirtschaft. Diese Daten werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA - bekanntgegeben.