Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit China am 1.1.2025 in Kraft getreten

Tax News 1/2025

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Wie bereits in unseren Tax News 10/2023 berichtet, wurden zwischen Österreich und China Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart, die nunmehr für bestimmte Einkünfte, die in einem Steuerjahr ab 1.1.2025 bezogen werden, zur Anwendung kommen. Vorteilhafte Auswirkungen ergeben sich dabei etwa für österreichische Unternehmen, die Bauausführungen und Montageleistungen in China erbringen. Zu beachten sind Auswirkungen für in Österreich ansässige Steuerpflichtige, die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus China beziehen.  

1. Wesentliche Auswirkungen für die Praxis

Für in Österreich ansässige Steuerpflichtige, die Bauausführungen und Montageleistungen (oder damit in Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten) in China erbringen, ergibt sich durch das Inkrafttreten insoweit eine Verbesserung, als eine Betriebsstätte in China nicht mehr bereits nach sechs Monaten, sondern erst nach zwölf Monaten begründet wird. In diesem Zusammenhang wurde dabei im Abänderungsprotokoll zum Abkommen auch klargestellt, dass Bauausführungen nicht unter den Begriff der Dienstleistungsbetriebsstätte fallen. Wie mit entsprechenden Tätigkeiten umzugehen ist, die bereits vor Inkrafttreten begonnen wurden, wurde dabei allerdings nicht geregelt.

Für Dividenden, die ab 1.1.2025 von in China ansässigen Steuerpflichtigen an in Österreich ansässige Steuerpflichtige geleistet werden (und vice versa), wird ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % das Quellenbesteuerungsrecht von 7 % auf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden reduziert. Daher verringert sich für in Österreich ansässige Steuerpflichtige, bei denen diese Dividenden aufgrund des innerstaatlichen Rechts steuerfrei sind, die Cash Tax-Belastung um 2 %. Der reduzierte Quellenbesteuerungssatz von 5 % gilt nunmehr unabhängig vom Beteiligungsausmaß auch für qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

Vereinheitlicht wurde auch die Einkünftezurechnung transparenter Rechtsträger, von der neben Personengesellschaften nunmehr auch transparente Gebilde wie Trusts und Investmentfonds erfasst sind. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass es für die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (z. B. eines reduzierten Quellensteuersatzes) darauf ankommt, ob einer der beiden Vertragsstaaten die Einkünfte dem Gebilde selbst oder einer anderen in diesem Vertragsstaat ansässigen Person zurechnet. Denn nur dann stehen die Abkommensvorteile für diese Einkünfte zu.

Ersatzlos gestrichen wurde die „Matching-Credit“-Bestimmung, die vorsah, dass die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer in Höhe von 10 % des Bruttobetrages der Dividenden und Zinsen sowie in Höhe von 20 % des Lizenzbruttobetrages unabhängig davon anzurechnen ist, in welcher Höhe und ob überhaupt tatsächlich eine chinesische Steuer angefallen ist. Die Möglichkeit der Verringerung der Körperschaftsteuerbelastung für in Österreich ansässige Steuerpflichtige durch die „fiktive“ Anrechnung der chinesischen Quellensteuer entfällt daher ab 1.1.2025.

Zu weiteren Änderungen (etwa zu doppelt ansässigen Rechtsträgern und der Erweiterung der Quellensteuerfreiheit auf Zinsen in Zusammenhang mit dem Kauf von Waren, Dienstleistungen oder Ausrüstungen auf Kredit) verweisen wir auf den eingangs erwähnten Tax News Beitrag vom 30. Oktober 2023.

2. Ausblick

Aufgrund der mit 1.1.2025 in Kraft getretenen Änderungen des DBA China können sich wesentliche Auswirkungen für in Österreich ansässige Steuerpflichtige ergeben, die Geschäftsbeziehungen mit China unterhalten. Bisher aufgeschobene Ausschüttungen aus chinesischen Tochtergesellschaften können nun zum Beispiel mit einer geringeren Quellensteuerbelastung von 5 % vorgenommen werden. Die Körperschaftsteuerbelastung auf Lizenzgebühren aus China steigt hingegen durch den Entfall des Matching Credit per 1.1.2025 wesentlich an.

Die Experten der KPMG unterstützen Sie gerne bei der Prüfung steuerlicher Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und der Ableitung konkreter Maßnahmen.