BFG zur Selbstanzeige bei WiEReG-Meldepflichtverletzung: Keine Korrekturmeldung an die Registerbehörde nötig
Tax News 1/2025
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Verstöße gegen WiEReG-Meldepflichten können mittels Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG saniert werden. Unklar war bisher, wie die „Schadensgutmachung“ gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen hat. Nach Ansicht des BMF musste „zeitgleich“ mit bzw umgehend nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige sicherzustellen. Dagegen muss nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Selbstanzeigen in Angelegenheiten des WiEReG überhaupt keine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorgenommen werden (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024).
1. Sachverhalt: Selbstanzeige für WiEReG-Meldung
- 2.5.2022: Einbringung einer Selbstanzeige zu einer WiEReG-Meldepflichtverletzung beim Finanzamt Österreich. Die Darlegung der Verfehlung wurde beschrieben und angeführt, dass die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen wurde, dies aber unverzüglich nach Übermittlung der Selbstanzeige nachgeholt wird.
- 4.5.2022: Vornahme der elektronischen Richtigstellung der Meldung des Eintrages in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register .
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde hatte diese Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung. Denn nach Ansicht des BMF hat eine zeitgleiche (und damit taggleiche) Nachholung der elektronischen Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu erfolgen. Nachdem die Meldung „erst“ 2 Tage nach Einbringung der Selbstanzeige erfolgt ist, könne die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung entfalten.
2. Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Nachdem das WiEReG keine gesonderten Bestimmungen für Selbstanzeigen enthält, erfolgte die Prüfung durch das BFG, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt, nach den allgemeinen Vorgaben des § 29 FinStrG:
- Einbringung bei der zuständigen Behörde: Meldungen nach dem WiEReG sind in elektronischer Form an die Registerbehörde zu erstatten. Diese Behörde ist jedoch keine im § 29 FinStrG genannte Einbringungsstelle für Selbstanzeigen. Die Selbstanzeige wurde somit rechtsrichtig beim Finanzamt Österreich eingebracht.
- Darlegung der Verfehlung: Es wurde dargelegt, dass es zu Verletzungen der Meldepflicht durch unrichtige Meldungen gekommen ist. Somit war auch diese Anwendungsvoraussetzung erfüllt.
- Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Diese wurde durch die Bekanntgabe der zu korrigierenden Daten erfüllt.
- Täternennung: Diese entsprach den Vorgaben des § 29 Abs. 5 FinStrG.
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige war rechtzeitig, weil weder eine Verfolgungshandlung zu dieser Meldepflichtverletzung gesetzt worden noch die Tat entdeckt und dies dem Täter bekannt geworden war.
Im Detail befasste sich das BFG mit der Prüfung der Schadensgutmachung. Für Verfehlungen, die mit einer Abgabenverkürzung oder einem sonstigen Einnahmenausfall verbunden sind, sieht § 29 Abs. 2 FinStrG vor, dass die nachzuerhebenden Beträge grundsätzlich binnen Monatsfrist zu entrichten sind. Bei der Verletzung einer Meldepflicht nach dem WiEReG kommt es aber eben nicht zu einer solchen Abgabenverkürzung oder einem Einnahmenausfall.
Ergebnis: § 29 Abs. 2 FinStrG findet auf Meldepflichtverletzungen keine sinngemäße Anwendung dahingehend, dass eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung bestünde, und dass diese darüber hinaus in einem unmittelbaren zeitlichen Nahebezug zur Selbstanzeigenerstattung stehen müsse. Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung ist weder aus § 29 Abs. 1 noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar. Daher kommt der Selbstanzeige im konkreten Fall strafaufhebende Wirkung zu.
3. Für die Selbstanzeigenpraxis bei WiEReG-Fällen
Im Fall einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG ist eine Selbstanzeige ein wirksames Mittel, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dabei sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 29 FinStrG zu beachten. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Selbstanzeige bei der zuständigen Behörde eingebracht wird: die Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der zu korrigierenden Daten hat gegenüber dem Finanzamt Österreich, dem Finanzamt für Großbetriebe oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Eine Selbstanzeige an die Registerbehörde kann mangels Zuständigkeit keine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ist zu beachten, dass die Selbstanzeige vor einer allfälligen elektronischen Nachmeldung an die Registerbehörde zu erfolgen hat, da ansonsten eine Tatentdeckung vorliegen könnte und die Selbstanzeige nicht mehr rechtzeitig ist. Die elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde ist für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht nötig.
Gerne stehen Ihnen die Finanzstrafrechtsexpert:innen von KPMG für Fragen zur Selbstanzeige bei WiEReG Meldepflichtverletzungen mit ihrer Expertise zur Verfügung.