Wichtige Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024

Tax News – KMU Februar 2025

Tax News – KMU Februar 2025

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Verrechnungsverbot von Vorgruppenverlusten, Verlustverwertung ausländischer Mitglieder

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt auch im Bereich der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG drei bedeutende Neuerungen, die insbesondere die Verrechnung von Vorgruppenverlusten und die Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder betreffen:

Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung war schon bisher die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern.

Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung hinsichtlich der vortragsfähigen Verluste der Gruppenträgerin aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe. Künftig können diese Vorgruppenverluste der Gruppenträgerin nicht verrechnet werden, soweit darin (vormals abzugsfähige) Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste i. Z. m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlustes bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge).

Um eine doppelte Verlustverwertung hintanzuhalten, sollen künftig Vorgruppenverluste des (nunmehrigen) Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin – vormals abzugsfähige – Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Betroffen davon sind Fälle, in denen die Gruppe „nach oben“ erweitert wird.

Die Neuregelung soll jedoch dann nicht zum Tragen kommen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen der nunmehrigen Gruppenträgerin, auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i. S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf.

Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für die ein Gruppenantrag nach dem 3.5.2024 gestellt wurde bzw. wird.

Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, einen Verzicht hinsichtlich der Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu erklären.

Bisher waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen; steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.

Dieser wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr und jedes ausländische Gruppenmitglied neu ausgeübt werden und bezieht sich auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung, und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.

Gruppenantrag über FinanzOnline

Mit dem AbgÄG 2024 wurde auch eine eigene Funktion in FinanzOnline für die Übermittlung von Gruppenanträgen vorgesehen.

Wir haben Sie bereits in den letzten KMU News aus Jänner 2025 darüber informiert, dass die Freischaltung dieser Funktion laut einer Auskunft des BMF erst im Frühjahr 2025 vorgesehen ist.

Wir verweisen zu den körperschaftsteuerlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 auch auf unsere Tax News vom 25.6.2024.