Frist für spendenbegünstigte Organisationen bis Ende Februar 2025

Tax News – KMU Februar 2025

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Meldung der erhaltenen Spenden

Die nun seit dem 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen (z. B. Museen, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehren, mildtätige und karitative Einrichtungen sowie Tierschutzvereine) führten bereits zu einigen Vereinfachungen für Spender:innen. Diese sehen vor, dass nicht die einzelnen Spender:innen die Spende im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung selbst geltend machen müssen, sondern die spendenbegünstigten Organisationen (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt übermitteln. Dadurch erfolgt die steuerliche Berücksichtigung automatisch. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 hat zudem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere Bereiche wie Bildung oder Sport ausgedehnt und das Verfahren im Zusammenhang mit den Spendenbegünstigungen weiter vereinfacht.

Die spendenbegünstigten Organisationen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbetrag der im Jahr 2024 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2025 an das Finanzamt zu melden. Diese Meldung erfolgt dabei über FinanzOnline unter der Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben. Spender:innen haben dann die Möglichkeit, die vom Finanzamt übermittelten Daten im Detail in FinanzOnline nachzuvollziehen (ähnlich zu den übermittelten Lohnzetteln).

Es ist jedoch zu beachten, dass Spenden grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn der bzw. dem Spendenempfangenden erforderliche Daten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) der Spendenden nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. Nur in Ausnahmefällen und bei glaubhafter Darstellung, wie z. B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können Spenden, die nicht an das Finanzamt übermittelt wurden, im Wege der Veranlagung trotzdem steuerlich berücksichtigt werden.