Meldepflicht bestimmter Zahlungen bis 28.2.2025 (§109a/b EStG)
Tax News – KMU Februar 2025
Tax News – KMU Februar 2025
Bis spätestens Ende Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2024 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrätin bzw. Aufsichtsrat, Stiftungsvorständin bzw. Stiftungsvorstand, Vortragende, Versicherungsvertreter:innen usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer der bzw. des Empfangenden enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Ebenso zu melden sind bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen des Vorjahres (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbstständige Arbeit i. S. d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Keine Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen unter EUR 100.000 an eine bzw. einen ausländischen Leistungserbringenden. Bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die bis zu einer Geldstrafe i. H. v. EUR 20.000 führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.