Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Tax News – KMU Februar 2025
Tax News – KMU Februar 2025
Werte für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht
Im Regelfall basiert die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern auf einem gerichtlichen Urteil, einem Vergleich oder die Höhe des Unterhaltes wird behördlich festgesetzt. In Fällen, in denen eine solche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die entsprechenden Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst.
Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfsätze für Unterhaltsleistungen), die insbesondere für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant sind, betragen im Kalenderjahr 2025 (Beträge in € pro Monat):
Altersgruppe |
Regelbedarfsätze für 2025 |
Vorjahr |
0 bis 5 Jahre |
350,00 |
340,00 |
6 bis 9 Jahre |
440,00 |
430,00 |
10 bis 14 Jahre |
540,00 |
530,00 |
15 bis 19 Jahre |
670,00 |
660,00 |
20 Jahre oder älter |
770,00 |
760,00 |
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von EUR 37,00 (1. Kind) / EUR 55,00 (2. Kind) / EUR 73,00 (3. und jedes weitere Kind) gilt folgendes:
Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Weiters war die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen kam). Letztlich wurde die Frage behandelt, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen.
Es ist sohin steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.