Unterlassen einer WiEReG-Bestätigungsmeldung: Grobes Verschulden mangels Einsichtnahme in die Finanzonline-Databox
Tax News 1/2025
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Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verlangt, bei einer jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellte Änderungen zu melden oder bereits gemeldeten Daten zu bestätigen. Wer seiner Melde-/Bestätigungspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig. Ein Rechtsanwalt, der in der FinanzOnline-Databox zugestellte Schriftstücke mangels Einsichtnahme in die Databox und ohne eingerichtete Emailbenachrichtigung nicht las, handelte im konkreten Fall grob fahrlässig und war gemäß WiEReG zu bestrafen.
1. Sachverhalt: Unterlassene WiEReG-Bestätigungsmeldung trotz zweimaliger Aufforderung
Ein Rechtsanwalt hatte als Vorstand einer Stiftung Zugang zur FinanzOnline-Databox der Stiftung. Das Finanzamt forderte die Stiftung zweimalig zur jährlichen Meldung gemäß § 5 WiEReG auf und setzte, weil die Meldung unterblieb, jeweils eine Zwangsstrafe fest. Die Jahresmeldung erfolgte erst, nachdem bereits ein Finanzstrafverfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet worden war.
Der Rechtsanwalt hatte grundsätzlich Kenntnis über die Verpflichtung zur Jahresmeldung. Allerdings hatte er die in die FinanzOnline-Databox der Stiftung zugestellten Schriftstücke nicht gelesen, weil er die Funktion der möglichen Emailbenachrichtigung für den Fall des Einlangens von Schriftstücken nicht aktiviert hatte. Darüber hinaus gehende nähere Umstände, aus welchen Gründen das Lesen der Schriftstücke sonst noch unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass er von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hatte, nannte er nicht.
2. VwGH: Bloßes Nichtlesen überschreitet minderen Grad des Versehens
Nach ständiger Rechtsprechung ist das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstücks durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter als auffallend sorglos zu werten. Laut VwGH (VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066) überschreitet das bloße Nicht-Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung – ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände – den minderen Grad des Versehens.
3. BFG in Ergänzung zu VwGH: Emailbenachrichtigungsfunktion ist reine Serviceleistung der Behörde
Auf das VwGH-Erkenntnis stützte sich auch eine spätere Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 14.12.2023, RV/2300002/2023): Für die rechtswirksame Zustellung ist allein der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Daten in der Databox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per Email ist eine reine Serviceleistung des Finanzamts, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige Emailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die Databox.
4. BFG zu ähnlichem Sachverhalt: Vorsatzvorwurf möglich
Grundsätzlich sind nur jene Fälle als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Der konkrete Maßstab der groben Fahrlässigkeit bildet sich anhand eines Typus, nämlich eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters (Oberlandesgericht Linz 29.6.2017, 7 Bs 88/17s).
Das bedeutet: Für Parteienvertreter wie Steuerberater und Rechtsanwälte gelten noch strengere Maßstäbe als für gewöhnliche Abgabepflichtige, weil von Parteienvertretern ein besonders sorgfältiger Umgang mit Schriftstücken erwartet wird. Vor diesem Hintergrund ging das BFG in einem weiteren Fall vom Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes aus: Die Einführung der Meldeverpflichtung „wurde ausgiebig in den Medien behandelt und war somit gerade einem Rechtsanwalt unzweifelhaft bekannt“ (so BFG 9.1.2024, RV/7300022/2023).
5. Fazit
Das WiEReG ist gekommen, um zu bleiben. Auch bei den durchwegs strengen Strafdrohungen im Fall von Meldepflichtverletzungen sind keine gesetzlichen Erleichterungen in Sicht. Die Rechtsprechung des BFG zeigt, dass Behörden und Gerichte aufgrund der mittlerweile umfassend bekannten WiEReG-Verpflichtungen in der Regel einen strengen Maßstab anlegen und dies wohl auch künftig so halten werden: Denn nach Ansicht der Rechtsprechung werden durch empfindliche Geldstrafen generalspezifische Erfordernisse (Abhalten potenzieller Nachahmungstäter) erfüllt.
Zur Vermeidung von Fristversäumnissen sind das regelmäßige Einsehen in die FinanzOnline-Databox und die zusätzliche Einrichtung einer Mailbenachrichtigung einfach umzusetzende und effektive Maßnahmen. Achtung: Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder keiner Emailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung von behördlichen Schriftstücken in die Databox (siehe auch unsere Tax News 12/2021).