Ermittlung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers bei Betriebsveranstaltungen im Eigeninteresse des Arbeitgebers

Tax Personnel News 02/2025

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Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist nach österreichischem Recht bis zu einem Betrag von EUR 365 pro Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr steuerfrei.

Vorteile, die der:die Arbeitgeber:in ausschließlich oder überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, stellen hingegen von vornherein keine Einnahme auf Ebene der Arbeitnehmer:innen dar und sind daher auch für den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen nicht zu berücksichtigen.

Insbesondere bei Betriebsveranstaltungen wie etwa Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Teambuilding-Events stellt sich die Frage, inwieweit die Teilnahme an solchen Veranstaltungen und der den Arbeitnehmer:innen daraus erwachsende Vorteil im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers:in liegen können.

In der Entscheidung BFG 13.11.2024, RV/7102103/2022 hat sich das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) erstmals mit einer derartigen Interessenabwägung bei Betriebsveranstaltungen auseinandergesetzt.

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin veranstaltete in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils eine Weihnachtsfeier und einen Betriebsausflug.

Im Rahmen einer GPLB wurde festgestellt, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an den Veranstaltungen den jährlichen Freibetrag von EUR 365 pro Arbeitnehmer:in überschritten habe.

Als Grundlage für die Berechnung der geldwerten Vorteile aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen zog die Finanzbehörde die Gesamtkosten der jeweiligen Veranstaltung heran. Davon umfasst waren neben Kosten für unmittelbar von den Arbeitnehmer:innen konsumierten Vorteilen (z. B. Speisen und Getränke) auch allgemeine Kosten, wie etwa Kosten für Raummiete, Dekoration, Personal und Künstler.

Die Beschwerdeführerin argumentierte unter Verweis auf deutsche Rechtsprechung, dass allgemeine Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Veranstaltung im überwiegenden Interesse der Arbeitgeber:in lägen und daher keinen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer:innen darstellen würden.

2. Entscheidung des BFG

Das BFG gab der Beschwerde statt. In seiner Entscheidung ging es davon aus, dass die Abhaltung der Betriebsveranstaltungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag (Teambuilding, Vernetzung der Arbeitnehmer:innen untereinander, etc.) und schied daher die allgemeinen Kosten für die Veranstaltungen aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen aus. Lediglich die von den Arbeitnehmer:innen unmittelbar konsumierten Vorteile (insbesondere Verpflegung) wurden als geldwerte Vorteile berücksichtigt.

In Österreich besteht bis dato keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis wurde zugelassen. Mittlerweile ist eine Amtsrevision beim VwGH anhängig.

3. Schlussfolgerungen für die Praxis

Die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Die Überwälzung (sämtlicher) allgemeiner und im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegenden Kosten auf Arbeitnehmer:innen führt wohl in den wenigsten Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis. In der österreichischen Rechtsprechung und Literatur wurde das Thema bisher jedoch wenig behandelt.

Die deutsche Rechtsprechung und die darauf fußende Argumentation des BFG erscheint schlüssig und praxistauglich. Insofern ist die Entscheidung des BFG jedenfalls zu begrüßen, da sie für Lohnverrechner:innen zukünftig als Argumentationsstütze für die sachgerechte Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dienen kann.

Die Entscheidung des VwGH über die eingebrachte Amtsrevision bleibt abzuwarten.

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