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      Auf ihrem Weg in die Klimaneutralität ist die EU einen Schritt weiter: Im Dezember 2022 wurde im Rahmen des European Green Deals eine politische Einigung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus erzielt. Am 1. Oktober 2023 trat im Zuge dessen für Importeure bestimmter energieintensiver Waren bereits eine Meldepflicht in Kraft. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie zum Grenzausgleichsmechanismus wissen sollten. Zum Beispiel, für wen die Berichtspflicht gilt und wie der Zertifikatehandel funktioniert. 

      CBAM als Teil des European Green Deal

      Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) soll dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) in Länder ohne oder mit geringeren Ambitionen zur Bekämpfung von CO2-Emissionen entgegenwirken. Die Europäische Union sieht die Gefahr, dass Unternehmen entweder Waren aus dem EU-Ausland mit niedrigeren Anforderungen an die Emissionsreduktion importieren oder die Produktion in diese Länder verlagern. So könnten Kosten gespart werden, die bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere Produktion unvermeidlich anfallen.

      Deshalb wird der EU-Emissionshandel um den Grenzausgleichsmechanismus ergänzt und auf importierte Waren erweitert. Unternehmen werden verpflichtet, für jede importierte Tonne CO2 spezielle Zertifikate zu erwerben. Die harmonisierte EU-Verordnung zum Emissionshandel soll zudem Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen.

      Der CBAM ist Bestandteil des Fit-for-55-Pakets. Er zählt zu den Maßnahmen, die die EU im Zuge des European Green Deal auf den Weg gebracht hat, um die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Bis 2050 will sie als erster Staatenbund komplette CO2-Neutralität erreichen.

      Vom CO2-Grenzausgleich betroffene Produkte

      Von den neuen Vorschriften sind zunächst aus Nicht-EU-Ländern importierte und besonders CO2-intensive Waren betroffen, darunter Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium, Eisen, Stahl, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Erzeugnisse. Bis 2030 soll der Warenkreis des CO2-Grenzausgleichs auf alle Industriegüter erweitert werden.

      Nicht-EU-Staaten, die in den Emissionshandel in der EU integriert sind oder deren EU-Emissionshandelssysteme (ETS) als äquivalent anerkannt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

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      Webcast

      Für im Außenhandel tätige Wirtschaftsbeteiligte stellt sich die Frage, wie ESG und Trade Compliance miteinander verknüpft sind und welche Herausforderungen sowie Anforderungen sich daraus ergeben.
      Fragen, die wir Ihnen in unserem Webcast beantworten.

      Alles Wichtige auf einen Blick

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      Wer ist betroffen, welche Berichtspflichten gelten und auf welche Warengruppen wird der Carbon Border Adjustment Mechanism angewendet? Rund um den CBAM gibt es eine Reihe falscher Annahmen und Mythen. Wir klären auf und stellen richtig. 

       

      Video: CBAM einfach erklärt

      Was ist der CBAM, wen betrifft er, was ist jetzt zu tun?

      Video: CBAM Mythos "Der CBAM betrifft mich nicht"

      Rund um den CBAM gibt es viele Mythen und Falschannahmen. Wir klären auf.

      Video: CBAM Mythos "Nur eine Testphase"

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      Unsere Toollösung für Ihren CBAM-Meldeprozess

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      • Berichtspflicht

        Seit 1. Oktober 2023 unterliegen betroffene Unternehmen einer gesetzlichen CBAM-Meldepflicht, noch ohne finanzielle Verpflichtungen: Sie sind verpflichtet, in einem vierteljährlichen Bericht die importierte Menge an CBAM-Waren, die darin enthaltenen direkten und indirekten CO2-Emissionen sowie bereits im Herstellungsland entrichtete CO2-Abgaben zu melden.

      • Registrierungspflicht

        Ab 1. Januar 2025 unterliegen Importeure einer Registrierungspflicht. Der Import von betroffenen Waren wird ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zugelassenen CBAM-Anmeldern gestattet. Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Warenverkehr zu überwachen und den Import von Waren durch nicht registrierte Anmelder zu verwehren.

      • Zertifikatehandel

        Mit Beginn des Zertifikatehandels ab 1. Januar 2026 sind Importeure verpflichtet, 

        • unterjährig ausreichend Emissionszertifikate für importierte CO2-Emissionen zu erwerben, 
        • die in importierten CBAM-Waren enthaltenen direkten und indirekten CO2-Emissionen auf der Grundlage von Ist- oder – in Ausnahmefällen – von Standardwerten zu ermitteln, 
        • die angegeben Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle verifizieren zu lassen, 
        • für eingeführte CO2-Emissionen Zertifikate bei der zuständigen CBAM-Behörde zu erwerben, 
        • eine jährliche CBAM-Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr importierten CBAM-Waren und die damit einhergehenden CO2-Emissionen (Abgabefrist: 31. Mai des Folgejahres) inklusive Gegenüberstellung der importierten CO2-Emissionen mit den unterjährig erworbenen und aufzulösenden Emissionszertifikaten zu erstellen und einzureichen. 

        Wurden zu wenig Zertifikate erworben, drohen finanzielle Sanktionen bis hin zur Entziehung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders.

      Bestehende Herausforderungen des Grenzausgleichsmechanismus

      Zwar beginnt der Zertifikatehandel erst später, allerdings stellt bereits die seit Oktober 2023 geltende Verordnung der Berichtspflicht viele Unternehmen vor Herausforderungen. Sie müssen den Import entsprechender Waren erfassen und die Emissionen entlang der Lieferkette bestimmen. Häufig fehlen hierfür jedoch entsprechende technologische Lösungen. Zudem hat die Berechnung importierter CO2-Emissionen laut Gesetzgeber grundsätzlich auf Basis von Ist-Werten zu erfolgen. Hier ist die Unterstützung durch Hersteller im EU-Ausland zwingend erforderlich, um Emissionsdaten rechtzeitig und rechtssicher zu erhalten.

      Derzeit können Berichtspflichtige Emissionsinformationen, die von Herstellern nicht zur Verfügung gestellt werden, mit Hilfe der durch die EU-Kommission zur Verfügung gestellten Defaultwerte ergänzen – allerdings ist dies uneingeschränkt nur bis 31. Juli 2024 möglich. Ab 1. August ist die Verwendung von Defaultwerten nur noch gestattet, sofern der Anteil der auf der Grundlage der Defaultwerte ermittelten Emissionen nicht mehr als 20 % der Gesamtemissionen einer Ware beträgt. 

      So unterstützen wir Sie

      Unsere Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll und indirekte Steuern beraten Sie individuell – von Einzelfragen bis zur vollumfänglichen Betreuung inklusive technologischer Lösung:

      1. Fachlicher Workshop als Basis für die Ersteinschätzung der Betroffenheit und Abstimmung des weiteren Vorgehens
      2. Betroffenheitsanalyse anhand Ihrer Zollerklärungen, idealerweise unter Anwendung des KPMG Trade Data Check – unsere Toollösung, mit der Ihre Zolldaten automatisiert systematisch ausgewertet werden
      3. Definition von Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Betroffenheitsanalyse
      4. Unterstützung bei der Ermittlung der direkten und indirekten CO2-Emissionen auf der Grundlage von Ist- oder Standardwerten; bei der Verwendung von Ist-Werten zusätzlich Unterstützung bei der Verifizierung und Testierung dieser Werte durch zertifizierte Prüfstellen
      5. Unterstützung bei der Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
      6. Unterstützung beim CBAM-Zertifikate-Erwerb
      7. Abstimmung mit den Zulieferern zur Sicherstellung des elektronischen Austauschs CBAM-relevanter Informationen
      8. Aufsetzen eines CBAM-Management-Prozesses
      9. Unterstützung bei der Erstellung und Abgabe von CBAM-Erklärungen

      Download

      Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

      Berichtspflicht gilt seit 1. Oktober 2023

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