Der Data Act wird ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar sein, ohne dass es noch einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Grundsätzlich werden die Vorgaben auch für Alt-Produkte und Alt-Datenbestände gelten. Ähnlich wie die DSGVO gilt er unter bestimmten Umständen auch für nicht europäische Unternehmen (Marktortprinzip) und sieht für Verstöße Bußgelder von bis zu 4 Prozent des weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes vor.
Zur Einhaltung der neuen Vorgaben sollten sich betroffene Unternehmen auf teils sehr umfangreiche Vorarbeiten einstellen, etwa in Bezug auf die genaue Erfassung und Klassifizierung der betroffenen Daten, technische und organisatorische Fragen der Datenbereitstellung, Daten- und Geschäftsgeheimnisschutz, Sicherheitskonzepte, Vertragsgestaltung und Transparenzpflichten. Auch wenn hierbei teilweise auf Maßnahmen zur Umsetzung anderer Gesetze, wie der DSGVO oder des Geschäftsgeheimnisgesetzes, aufgebaut werden kann, ist die Übergangsfrist angesichts des zu erwartenden Umsetzungsaufwands recht knapp bemessen. Deshalb sollten betroffene Unternehmen hier keine Zeit verlieren.
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¹ In engen Grenzen ist darüber hinaus auch ein Zugriffsrecht für öffentliche Stellen vorgesehen, jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen (vgl. Art. 14 ff. DA).
² Vgl. Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
³ Das heißt für Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn das betreffende Unternehmen ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen hat, das nicht als Klein- oder Kleinstunternehmen gilt, oder wenn das betreffende Unternehmen mit der Herstellung oder Entwicklung der relevanten Produkte bzw. Erbringung der relevanten Dienste unterbeauftragt wurde), Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Nr. 25 und 26 DA i. V. m. Art. 2 Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG. Für mittlere Unternehmen (weniger als 250 beschäftigte Personen und ein Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanz von unter 43 Mio. Euro) gelten entsprechende Erleichterungen nur dann, wenn sie die Qualifikationsschwelle zum mittleren Unternehmen erst vor weniger als einem Jahr überschritten haben oder wenn das betreffende Produkt eines mittleren Unternehmens seit weniger als einem Jahr auf dem Markt ist, Art. 7 Abs. 1 S. 2 DA i. V. m. Art. 2 Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG.
⁴ Eine Ausnahme besteht für die „Access by Design“-Verpflichtung: diese gilt erst für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, Art. 50 DA.