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      Auf ihrem Weg in die Klimaneutralität ist die EU einen Schritt weiter: Im Dezember 2022 wurde im Rahmen des European Green Deals eine politische Einigung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus erzielt. Am 1. Oktober 2023 trat im Zuge dessen für Importeure bestimmter energieintensiver Waren bereits eine Meldepflicht in Kraft. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie zum Grenzausgleichsmechanismus wissen sollten. Zum Beispiel, für wen die Berichtspflicht gilt und wie der Zertifikatehandel funktioniert. 

      CBAM als Teil des European Green Deal

      Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) soll dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) in Länder ohne oder mit geringeren Ambitionen zur Bekämpfung von CO2-Emissionen entgegenwirken. Die Europäische Union sieht die Gefahr, dass Unternehmen entweder Waren aus dem EU-Ausland mit niedrigeren Anforderungen an die Emissionsreduktion importieren oder die Produktion in diese Länder verlagern. So könnten Kosten gespart werden, die bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere Produktion unvermeidlich anfallen.

      Deshalb wird der EU-Emissionshandel um den Grenzausgleichsmechanismus ergänzt und auf importierte Waren erweitert. Unternehmen werden verpflichtet, für jede importierte Tonne CO2 Emissionszertifikate zu erwerben. Die harmonisierte EU-Verordnung zum CBAM soll zudem Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen.

      Der CBAM ist Bestandteil des Fit-for-55-Pakets. Er zählt zu den Maßnahmen, die die EU im Zuge des European Green Deal auf den Weg gebracht hat, um die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Bis 2050 will sie als erster Staatenbund komplette CO2-Neutralität erreichen.

      Vom CO2-Grenzausgleich betroffene Produkte

      Von den neuen Vorschriften sind zunächst aus Nicht-EU-Ländern importierte und besonders CO2-intensive Waren betroffen, darunter Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium, Eisen, Stahl, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Erzeugnisse. Bis 2030 soll der Warenkreis des CO2-Grenzausgleichs auf alle Industriegüter erweitert werden.

      Nicht-EU-Staaten, die in den Emissionshandel in der EU integriert sind oder deren EU-Emissionshandelssysteme (ETS) als äquivalent anerkannt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

      Wie aus dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission aus Dezember 2025 hervorgeht, soll der Anwendungsbereich bereits ab dem Jahr 2028 um 180 zusätzliche Warenkategorien erweitert werden. Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Motoren, Pumpen, Ofenbrenner, Kühl-Gefrier-Kombinationen, Öl- und Kraftstofffilter, Kräne, Aufzüge, Förderbänder, Industrieroboter, Waschmaschinen, Kabel, Drähte, Nutzfahrzeuge, Fahrzeugkarosserien, Möbel aus Aluminium oder Stahl und viele mehr.

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      Webcast

      Für im Außenhandel tätige Wirtschaftsbeteiligte stellt sich die Frage, wie ESG und Trade Compliance miteinander verknüpft sind und welche Herausforderungen sowie Anforderungen sich daraus ergeben.
      Fragen, die wir Ihnen in unserem Webcast beantworten.

      Alles Wichtige auf einen Blick

      Wir erklären den CBAM, räumen mit Falschannahmen auf und stellen Ihnen unsere Toollösung vor

      Wer ist betroffen, welche Berichtspflichten gelten und auf welche Warengruppen wird der Carbon Border Adjustment Mechanism angewendet? Rund um den CBAM gibt es eine Reihe falscher Annahmen und Mythen. Wir klären auf und stellen richtig. 

       

      Video: CBAM einfach erklärt

      Was ist der CBAM, wen betrifft er, was ist jetzt zu tun?

      Video: CBAM Mythos "Der CBAM betrifft mich nicht"

      Rund um den CBAM gibt es viele Mythen und Falschannahmen. Wir klären auf.

      Video: CBAM Mythos "Nur eine Testphase"

      Rund um den CBAM gibt es viele Mythen und Falschannahmen. Wir klären auf.

      Video: CBAM Mythos "Warenportfolio"

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      Unsere Toollösung für Ihren CBAM-Meldeprozess

      Stufenweise Einführung des CBAM

      • Berichtspflicht

        Mit Beginn der Übergangsphase am 01. Oktober 2023 wurden Unternehmen verpflichtet, vierteljährlich sämtliche importierten CBAM‑relevanten Waren sowie deren direkte und indirekte CO₂‑Emissionen zu melden. Auch im Herstellungsland entrichtete CO₂‑Abgaben sind anzugeben. In dieser Berichtsphase entfiel zwar noch die Kaufverpflichtung von Zertifikaten, dennoch stellte die Erhebung der erforderlichen Ist‑Daten viele Unternehmen vor große Herausforderungen, insbesondere wegen fehlender Emissionsdaten aus Drittstaaten und begrenzter Nutzungsmöglichkeiten von Standardwerten.

      • Registrierungspflicht

        Seit 2026 dürfen CBAM‑Waren nur noch von Unternehmen importiert werden, die als zugelassene CBAM‑Anmelder registriert sind. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten prüfen den Registrierungsstatus und verweigern die Überlassung in den freien Verkehr, wenn keine gültige Bewilligung vorliegt. Diese Registrierung bildet die Grundlage für alle weiteren Pflichten der Emissionshandelsphase.(Übergangsregelungen 31.03.2026 Antrag gestellt)

      • Zertifikatehandel

        Mit dem Beginn der endgültigen CBAM‑Phase müssen Importeure deutlich umfangreichere gesetzliche Vorgaben erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

        • Erwerb ausreichender CBAM‑Zertifikate zur Abdeckung der importierten CO₂‑Emissionen (unterjährig nachzuweisen).
        • Bestimmung der direkten und indirekten Emissionen jeder eingeführten Ware – grundsätzlich auf Basis zertifizierter Realdaten, in Ausnahmefällen mittels Standardwerten der EU‑Kommission.
        • Akkreditierte Verifizierung der gemeldeten Emissionsdaten.
        • Erwerb und Abgabe der erforderlichen Zertifikate über das zentrale CBAM‑Register.
        • Erstellung der jährlichen CBAM‑Erklärung für alle Importe des Vorjahres (Abgabefrist jährlich bis zum 30.September. Erstmalig : 30. September 2027).

        Wurden zu wenig Zertifikate erworben, drohen finanzielle Sanktionen bis hin zur Entziehung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders.

      Bestehende Herausforderungen des Grenzausgleichsmechanismus

      Auch wenn der Erwerb von CBAM‑Zertifikaten erst ab Februar 2027 beginnt, stehen Unternehmen bereits 2026 unter erheblichem Druck. Seit der Berichtsphase ab Oktober 2023 und dem Übergang in die Emissionshandelsphase Anfang 2026 müssen Importeure CBAM‑relevante Waren vollständig erfassen, deren eingebettete Emissionen nach den strengen CBAM‑Systemgrenzen bestimmen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie als zugelassene CBAM‑Anmelder registriert sind. Da die Emissionsberechnung grundsätzlich auf zertifizierten Realdaten beruhen muss, sind Unternehmen heute zwingend auf die Unterstützung ihrer außereuropäischen Lieferanten angewiesen. Die notwendige Transparenz über Produktionsschritte, Vorläuferstoffe und Energieeinsatz ist jedoch oft nicht gegeben – ein Problem, das sich im Hinblick auf die ab 2028 geplante Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf zahlreiche zusätzliche Warengruppen weiter zuspitzt.

      Für Unternehmen bedeutet dies 2026 vor allem eines: Der Aufbau verlässlicher Datenschnittstellen, digitaler Prozesse und enger Kooperationen mit globalen Lieferanten ist nicht mehr optional, sondern Voraussetzung, um CBAM‑Pflichten effizient und rechtssicher zu erfüllen.

      Jetzt herunterladen

      Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

      Erste Schritte zur Umsetzung von CBAM

      • Betroffenheitsanalyse

        • Prüfen, ob eingeführte Waren in den aktuellen oder ab 2028 geplanten erweiterten CBAM-Anwendungsbereich fallen

        • Fokus auf emissionsintensive Produkte (z. B. Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom, Eisen, Stahl, Aluminium und daraus hergestellte Waren)

        • Mögliche Ausnahmen prüfen (z. B. 50 t/Jahr Grenze, spezifische Sonderregelungen)

      • CBAM Registrierung

        • Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder bei erfassten Waren ohne Ausnahmen

      • Governance und Zuständigkeiten

        • Interne Verantwortlichkeiten festlegen

        • Matrixartige Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeit, Finance und IT sicherstellen

      • Emissionshandel & Forecast

        • Forecast der einzuführenden Waren und eingebetteten Emissionen erstellen

        • Sicherstellen, dass mindestens 50 % der Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden

        • Festlegung der Methodik: Standardwerte, Realwerte oder Hybridansatz

      • Lieferkettendaten

        • Lieferanten frühzeitig einbinden bei produktspezifischen Realdaten

        • Nur geprüfte, zertifizierte Realdaten werden anerkannt

        • Zertifizierungsprozess über mehrere Stufen der Lieferkette planen

      • Lieferantenerklärungen

        • Strukturierter Lieferantenerklärungsprozess aufsetzen, falls Lieferanten keine geprüften Realdaten über das CBAM-Register bereitstellen

        • Prüfungssichere Erfassung von zertifizierten Emissionsdaten und CBAM-relevanten Informationen

      • Periodengerechte Abgrenzung

        • CBAM-Kosten periodengerecht erfassen und buchen

      • Jährliche CBAM-Veranlagung

        • Erstellung der CBAM-Erklärung bis 30. September (erstmals 2027)

        • Fristgerechtes Auflösen der erforderlichen Zertifikate

        • Beantragung des Rückkaufs überschüssiger Zertifikate bis 31. Oktober

      • Prozess- und Systemanpassung

        • IT-Lösungen für Datenerhebung und Dokumentation anpassen

        • Mitarbeiterschulungen durchführen

        • Anpassung relevanter Lieferverträge

      • Kontinuierliche Überwachung

        • Änderungen der CBAM-Rechtsvorschriften, Warenkreise und Meldepflichten beobachten

        • Regelmäßige Informationsbezüge, z. B. über DEHSt-Newsletter, sicherstellen

      So unterstützen wir Sie

      Unsere Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll und indirekte Steuern beraten Sie individuell – von Einzelfragen bis zur vollumfänglichen Betreuung inklusive technologischer Lösung:

      1. Fachlicher Workshop als Basis für die Ersteinschätzung der Betroffenheit und Abstimmung des weiteren Vorgehens
      2. Betroffenheitsanalyse anhand Ihrer Zollerklärungen, idealerweise unter Anwendung des KPMG Trade Data Check – unsere Toollösung, mit der Ihre Zolldaten automatisiert systematisch ausgewertet werden
      3. Definition von Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Betroffenheitsanalyse
      4. Unterstützung bei der Ermittlung der direkten und indirekten CO2-Emissionen auf der Grundlage von Ist- oder Standardwerten; bei der Verwendung von Ist-Werten zusätzlich Unterstützung bei der Verifizierung und Testierung dieser Werte durch zertifizierte Prüfstellen
      5. Unterstützung bei der Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
      6. Unterstützung beim CBAM-Zertifikate-Erwerb
      7. Abstimmung mit den Zulieferern zur Sicherstellung des elektronischen Austauschs CBAM-relevanter Informationen
      8. Aufsetzen eines CBAM-Management-Prozesses
      9. Unterstützung bei der Erstellung und Abgabe von CBAM-Erklärungen

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