Auf ihrem Weg in die Klimaneutralität ist die EU einen Schritt weiter: Im Dezember 2022 wurde im Rahmen des European Green Deals eine politische Einigung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus erzielt. Am 1. Oktober 2023 trat im Zuge dessen für Importeure bestimmter energieintensiver Waren bereits eine Meldepflicht in Kraft. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie zum Grenzausgleichsmechanismus wissen sollten. Zum Beispiel, für wen die Berichtspflicht gilt und wie der Zertifikatehandel funktioniert.
CBAM als Teil des European Green Deal
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) soll dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) in Länder ohne oder mit geringeren Ambitionen zur Bekämpfung von CO2-Emissionen entgegenwirken. Die Europäische Union sieht die Gefahr, dass Unternehmen entweder Waren aus dem EU-Ausland mit niedrigeren Anforderungen an die Emissionsreduktion importieren oder die Produktion in diese Länder verlagern. So könnten Kosten gespart werden, die bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere Produktion unvermeidlich anfallen.
Deshalb wird der EU-Emissionshandel um den Grenzausgleichsmechanismus ergänzt und auf importierte Waren erweitert. Unternehmen werden verpflichtet, für jede importierte Tonne CO2 Emissionszertifikate zu erwerben. Die harmonisierte EU-Verordnung zum CBAM soll zudem Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen.
Der CBAM ist Bestandteil des Fit-for-55-Pakets. Er zählt zu den Maßnahmen, die die EU im Zuge des European Green Deal auf den Weg gebracht hat, um die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Bis 2050 will sie als erster Staatenbund komplette CO2-Neutralität erreichen.
Vom CO2-Grenzausgleich betroffene Produkte
Von den neuen Vorschriften sind zunächst aus Nicht-EU-Ländern importierte und besonders CO2-intensive Waren betroffen, darunter Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium, Eisen, Stahl, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Erzeugnisse. Bis 2030 soll der Warenkreis des CO2-Grenzausgleichs auf alle Industriegüter erweitert werden.
Nicht-EU-Staaten, die in den Emissionshandel in der EU integriert sind oder deren EU-Emissionshandelssysteme (ETS) als äquivalent anerkannt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
Wie aus dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission aus Dezember 2025 hervorgeht, soll der Anwendungsbereich bereits ab dem Jahr 2028 um 180 zusätzliche Warenkategorien erweitert werden. Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Motoren, Pumpen, Ofenbrenner, Kühl-Gefrier-Kombinationen, Öl- und Kraftstofffilter, Kräne, Aufzüge, Förderbänder, Industrieroboter, Waschmaschinen, Kabel, Drähte, Nutzfahrzeuge, Fahrzeugkarosserien, Möbel aus Aluminium oder Stahl und viele mehr.
Alles Wichtige auf einen Blick
Wir erklären den CBAM, räumen mit Falschannahmen auf und stellen Ihnen unsere Toollösung vor
Wer ist betroffen, welche Berichtspflichten gelten und auf welche Warengruppen wird der Carbon Border Adjustment Mechanism angewendet? Rund um den CBAM gibt es eine Reihe falscher Annahmen und Mythen. Wir klären auf und stellen richtig.
Stufenweise Einführung des CBAM
Bestehende Herausforderungen des Grenzausgleichsmechanismus
Auch wenn der Erwerb von CBAM‑Zertifikaten erst ab Februar 2027 beginnt, stehen Unternehmen bereits 2026 unter erheblichem Druck. Seit der Berichtsphase ab Oktober 2023 und dem Übergang in die Emissionshandelsphase Anfang 2026 müssen Importeure CBAM‑relevante Waren vollständig erfassen, deren eingebettete Emissionen nach den strengen CBAM‑Systemgrenzen bestimmen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie als zugelassene CBAM‑Anmelder registriert sind. Da die Emissionsberechnung grundsätzlich auf zertifizierten Realdaten beruhen muss, sind Unternehmen heute zwingend auf die Unterstützung ihrer außereuropäischen Lieferanten angewiesen. Die notwendige Transparenz über Produktionsschritte, Vorläuferstoffe und Energieeinsatz ist jedoch oft nicht gegeben – ein Problem, das sich im Hinblick auf die ab 2028 geplante Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf zahlreiche zusätzliche Warengruppen weiter zuspitzt.
Für Unternehmen bedeutet dies 2026 vor allem eines: Der Aufbau verlässlicher Datenschnittstellen, digitaler Prozesse und enger Kooperationen mit globalen Lieferanten ist nicht mehr optional, sondern Voraussetzung, um CBAM‑Pflichten effizient und rechtssicher zu erfüllen.
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Erste Schritte zur Umsetzung von CBAM
Betroffenheitsanalyse
Prüfen, ob eingeführte Waren in den aktuellen oder ab 2028 geplanten erweiterten CBAM-Anwendungsbereich fallen
Fokus auf emissionsintensive Produkte (z. B. Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom, Eisen, Stahl, Aluminium und daraus hergestellte Waren)
Mögliche Ausnahmen prüfen (z. B. 50 t/Jahr Grenze, spezifische Sonderregelungen)
CBAM Registrierung
Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder bei erfassten Waren ohne Ausnahmen
Governance und Zuständigkeiten
Interne Verantwortlichkeiten festlegen
Matrixartige Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeit, Finance und IT sicherstellen
Emissionshandel & Forecast
Forecast der einzuführenden Waren und eingebetteten Emissionen erstellen
Sicherstellen, dass mindestens 50 % der Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden
Festlegung der Methodik: Standardwerte, Realwerte oder Hybridansatz
Lieferkettendaten
Lieferanten frühzeitig einbinden bei produktspezifischen Realdaten
Nur geprüfte, zertifizierte Realdaten werden anerkannt
Zertifizierungsprozess über mehrere Stufen der Lieferkette planen
Lieferantenerklärungen
Strukturierter Lieferantenerklärungsprozess aufsetzen, falls Lieferanten keine geprüften Realdaten über das CBAM-Register bereitstellen
Prüfungssichere Erfassung von zertifizierten Emissionsdaten und CBAM-relevanten Informationen
Periodengerechte Abgrenzung
CBAM-Kosten periodengerecht erfassen und buchen
Jährliche CBAM-Veranlagung
Erstellung der CBAM-Erklärung bis 30. September (erstmals 2027)
Fristgerechtes Auflösen der erforderlichen Zertifikate
Beantragung des Rückkaufs überschüssiger Zertifikate bis 31. Oktober
Prozess- und Systemanpassung
IT-Lösungen für Datenerhebung und Dokumentation anpassen
Mitarbeiterschulungen durchführen
Anpassung relevanter Lieferverträge
Kontinuierliche Überwachung
Änderungen der CBAM-Rechtsvorschriften, Warenkreise und Meldepflichten beobachten
Regelmäßige Informationsbezüge, z. B. über DEHSt-Newsletter, sicherstellen
So unterstützen wir Sie
Unsere Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll und indirekte Steuern beraten Sie individuell – von Einzelfragen bis zur vollumfänglichen Betreuung inklusive technologischer Lösung:
- Fachlicher Workshop als Basis für die Ersteinschätzung der Betroffenheit und Abstimmung des weiteren Vorgehens
- Betroffenheitsanalyse anhand Ihrer Zollerklärungen, idealerweise unter Anwendung des KPMG Trade Data Check – unsere Toollösung, mit der Ihre Zolldaten automatisiert systematisch ausgewertet werden
- Definition von Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Betroffenheitsanalyse
- Unterstützung bei der Ermittlung der direkten und indirekten CO2-Emissionen auf der Grundlage von Ist- oder Standardwerten; bei der Verwendung von Ist-Werten zusätzlich Unterstützung bei der Verifizierung und Testierung dieser Werte durch zertifizierte Prüfstellen
- Unterstützung bei der Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
- Unterstützung beim CBAM-Zertifikate-Erwerb
- Abstimmung mit den Zulieferern zur Sicherstellung des elektronischen Austauschs CBAM-relevanter Informationen
- Aufsetzen eines CBAM-Management-Prozesses
- Unterstützung bei der Erstellung und Abgabe von CBAM-Erklärungen
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