In der heutigen dynamischen und vernetzten Weltwirtschaft stehen multinationale Unternehmen vor der Herausforderung, sich in einem komplexen Geflecht von steuerlichen Regelungen zurechtzufinden. Eine besonders relevante Regelung betrifft die sogenannten „Registerfälle“ in Deutschland. Dabei handelt es sich um die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Einkommensteuergesetz (EStG).
Diese Regelung wurde ursprünglich 1925 eingeführt, um sicherzustellen, dass Deutschland einen angemessenen Anteil an den Erträgen aus im Inland eingetragenen Rechten erhält. Bis 2020 wurden in der Praxis tatsächlich jedoch nur Lizenzzahlungen und Veräußerungsgewinne von inländischen Lizenznehmern beziehungsweise Verkäufern steuerlich erfasst, während Transaktionen zwischen ausländischen Beteiligten unbeachtet blieben. Diese Praxis wurde auch von der deutschen Finanzverwaltung nicht beanstandet, und rechtliche Auseinandersetzungen betrafen hauptsächlich Zahlungen von Inländern.
Im Jahr 2020 hat die deutsche Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erstmals Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass auch Lizenzzahlungen und Veräußerungsgewinne von im Ausland ansässigen Begünstigten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und ausländische Lizenznehmer zur Abführung von Quellensteuer verpflichtet sind. Diese Änderung der bisherigen Praxis führte zu erheblichem Protest seitens der betroffenen Unternehmen sowie zu Unverständnis bei ausländischen Regierungen und Steuerbehörden. Die Besteuerung allein aufgrund eines inländischen Registereintrags wurde als übermäßig und möglicherweise völkerrechtswidrig angesehen.
Diese Regelung hat sich für Unternehmen zu einem komplexen Thema entwickelt, das sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Implikationen für international tätige Unternehmen mit sich bringt. In einer globalisierten Wirtschaft, in der geistiges Eigentum häufig grenzüberschreitend genutzt und lizenziert wird, stellt sich die Frage, inwieweit Deutschland Lizenz- und Veräußerungsvorgänge besteuern darf, deren einziger Bezug zum Inland in der Registrierung des Rechts besteht. Derzeit werden viele Fälle mit der Finanzverwaltung diskutiert, bei denen es hauptsächlich um die Bestimmung der Bemessungsgrundlage geht (siehe nachfolgende Ausführungen). Die Frage, inwiefern die neue Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG durch die deutsche Finanzverwaltung rechtens ist, wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstand zukünftiger Rechtsprechung sein.