Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind*, müssen seit 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der taxonomiekonformen Tätigkeiten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen. Ab 2025 wird der Kreis der Unternehmen, die die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen müssen, um die Unternehmen erweitert, die auf Grund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstmals zur Nachhaltigkeitsberichtung verpflichtet sein werden.
Die EU-Taxonomie ist eine im EU-Aktionsplan "Sustainable Finance" festgelegte Maßnahme, die in der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-VO) kodifiziert wurde. Ziel des Aktionsplans ist es, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass ein einheitliches Verständnis besteht, was als „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ gilt, und dass nachprüfbare Kriterien geschaffen werden, die eine Einstufung einer Aktivität als ökologisch nachhaltig ermöglichen. Mit der EU-Taxonomie werden diese Voraussetzungen geschaffen.
* Für Finanzunternehmen gelten weitere besondere Anforderungen.