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      Künftig sollen Sanktionen direkt gegenüber Unternehmen ermöglicht werden, die Basis hierfür bildet das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz, kurz: VerSanG). Bisher bestanden Sanktionsmöglichkeiten nur für natürliche Personen, für Unternehmen galt lediglich die Möglichkeit einer Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG. 

      Demnach wird zukünftig verstärkt mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren zu rechnen sein, da Staatsanwaltschaften nunmehr verpflichtet sind, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegt werden (Legalitätsprinzip). Zuvor lag es im Ermessen der jeweiligen Behörde, inwieweit eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden soll (Opportunitätsprinzip). Der Gesetzesentwurf gibt den betroffenen Unternehmen jedoch zwei Jahre Zeit sich auf die Änderungen vorzubereiten und notwendige Compliance-Maßnahmen einzuleiten.  

      Fraglich bleibt, inwieweit das Verbandssanktionengesetz über Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Betriebe gewerblicher Art) hinaus auf Non-Profit-Organisationen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen, anwendbar sein wird. Hierfür muss durch eine Stufenprüfung geklärt werden, ob die Non-Profit-Organisationen einem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck dient und in welchem Verhältnis diese zueinanderstehen. Es besteht so die Chance, dass Non-Profit-Organisationen nicht erfasst werden. 

      Details zu dieser und weiteren Fragen, erfahren Sie in den Erläuterungen von Dr. Thorsten Helm.  


      Verbandssanktionengesetz und Gemeinnützigkeit

      Das Verbandssanktionengesetz soll auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, was Fragen der Anwendung aufwirft.

      Richterhammer

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      Ihre Ansprechperson

      Prof. Thorsten Helm

      Partner, Tax

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft