Klimaschutz ist eine zentrale Aufgabe des öffentlichen Sektors. Dies hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 20a Grundgesetz abgeleitet. Paragraf 13 Bundes-Klimaschutzgesetz schreibt der öffentlichen Verwaltung und ihren Unternehmen vor, bei allen Entscheidungen die Auswirkungen auf den Klimaschutz zu berücksichtigen.
Doch viele Gebietskörperschaften haben noch keine oder keine hinreichenden Klimaschutzziele definiert und keine entsprechende Klimaschutzstrategie mit angemessenen Reduktionspfaden zur Senkung der Treibhausgasemissionen entwickelt. Es besteht also Handlungsbedarf. Im öffentlichen Sektor gibt es Klimalücken, die geschlossen werden sollten.