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      Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde im GMSG eine neue, einmalige Pflicht zur An- und Abmeldung für meldende Finanzinstitute eingeführt. Eine vom BMF veröffentlichte Anfragebeantwortung vom 20. Januar 2026 zur Neuregelung bietet Orientierung.


      Seit 1. Januar 2026 haben sich betroffene Finanzinstitute ohne gesonderte Aufforderung elektronisch beim Finanzamt zu registrieren. Diese Verpflichtung gilt auch für Institute, die bereits am 31. Dezember 2025 meldepflichtig waren – die Anmeldung ist in diesen Fällen spätestens bis zum 31. März 2026 vorzunehmen. In allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Die BMF-Info liefert einen kompakten Überblick:

      1. Das Formular GMSG 1 ist in FinanzOnline als sonstiges Anbringen hochzuladen. Eine Unterschrift ist am Formular nicht vorgesehen.
      2. Gemäß § 1a GMSG hat sich jedes meldende Finanzinstitut unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Ein nicht meldendes Finanzinstitut i. S. d. § 62 GMSG ist somit nicht von dieser Pflicht umfasst.
      3. Die Kennzeichnung bestimmter Felder als Pflichtangaben stellt ein Mindestmaß an erforderlichen Angaben dar. Die nicht fett umrandeten Felder sind keine Pflichtfelder und können freiwillig ausgefüllt werden. Aus Gründen der Vollständigkeit wird allerdings angeraten, die Felder zu befüllen.
      4. Das Formular GMSG 1 kann für eine An- und Abmeldung verwendet werden. Bei einer Anmeldung ist nur „Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)‘“ zu befüllen. Im Fall einer Abmeldung ist „Gültigkeitszeitraum bis (TTMMJJJJ)‘“ anzugeben. Im Fall von einem bereits zum 31.12.2025 meldepflichtigen Finanzinstitut ist der 1.1.2026 einzutragen.
      5. Bei der Anmeldepflicht handelt es sich um eine einmalige Pflicht für meldende Finanzinstitute. Änderungen in der Konzession führen grundsätzlich nicht zu einer neuerlichen Pflicht für die Anmeldung i. S. d. § 1a GMSG, sofern nicht die allgemeine Meldepflicht dadurch beendet wird.

      Bei Wegfall der Konzession oder im Fall einer Liquidation hat innerhalb eines Monats eine Abmeldung zu erfolgen.

      Zu den sonstigen Änderungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 des GMSG, die die DAC8-Anpassungen des Gemeinsamen Meldestandards umsetzten, siehe unseren Newsletter: Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - Änderungen des GMSG.

      Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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