Der Nationalrat hat am 21. Jänner 2026 das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) beschlossen, mit dem die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU) in österreichisches Recht umgesetzt werden. Das Inkrafttreten ergibt sich aus der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die am 26. Februar 2026 veröffentlichte Richtlinie (EU) 2026/470 ist für Österreich ebenfalls zu berücksichtigen; erforderliche Anpassungen an diese Änderungsrichtlinie werden gegebenenfalls durch spätere Novellen des NaBeG und des UGB vorgenommen.
Das NaBeG setzt die Anforderungen der ursprünglichen CSRD („CSRD 1.0“) in österreichisches Recht um und berücksichtigt dabei bereits teilweise die geplanten Erleichterungen der „CSRD 2.0“ – insbesondere durch die Anhebung von Schwellenwerten.
Wesentliche Neuerungen sind:
- Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen sind große PIEs mit Umsatzerlösen von mehr als 450 Mio. Euro und 1.000 Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß §§ 243b und 267a UGB verpflichtet.
- Befreiungsregelungen für Tochtergesellschaften bzw. Teilkonzerne sind vorgesehen, wenn ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf Konzernebene vorliegt.
- Die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten besteht erstmals für Unternehmen mit Bilanzstichtagen nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, gilt erstmals eine Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des (Konzern-)Jahreabschlusses sowie des Lageberichts im elektronischen Berichtsformat (XHTML/XBRL) als Bestandteil der Abschlussprüfung gemäß § 124 Abs. 2 BörseG.
- Das DriBeG unterstellt zudem auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittstaatenunternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
- Im Gesellschaftsrecht werden insbesondere die Aufgaben und Pflichten des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Erstellung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.
Die Richtlinie (EU) 2026/470 („Finale Omnibus-Richtlinie“) umfasst Änderungen an der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) sowie der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) und bringt umfangreiche Erleichterungen bei der Pflicht zur und den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich.
Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Die Mitgliedstaaten hab nun bis zum 19. März 2027 Zeit, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung betreffenden Regelungen in nationales Gesetz umsetzen.
Die Richtlinie passt zum NaBeG, da dieses Gesetz vorausschauend angepasste Schwellenwerte (1.000 Mitarbeitende, 450 Mio. Euro Umsatz) und Übergangsregelungen übernimmt, die mit den Omnibus-Änderungen übereinstimmen. Für weitere Wellen (z. B. Welle 2 ab 2027) und Prüfungen muss Österreich das NaBeG bis 2027 anpassen, um volle Konformität zu erreichen.