Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz wird der Begriff Umsatzerlöse für Versicherungen und Banken im UGB erstmals definiert. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass der neue Umsatzerlösbegriff im UGB enger ist als jener, der nach aktuellem Verständnis von Versicherungen für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation und Mindestbesteuerung heranzuziehen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der neue Umsatzbegriff im UGB Auswirkungen auf die Verrechnungspreisdokumentation und die Mindestbesteuerung hat.
Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wurde im Januar dieses Jahres in § 189a Z 5 UGB erstmals eine Legaldefinition der Umsatzerlöse für Versicherungen und Kreditinstitute eingeführt. Demnach gilt für Versicherungsunternehmen als Umsatzerlöse die Summe der Posten 1. a) aa) gemäß § 146 Abs 2 bis 4 VAG 2016. Das sind die abgegrenzten Prämien – Gesamtrechnung. Der neue Umsatzbegriff ist verpflichtend ab dem Regelwirtschaftsjahr 2026, wahlweise ab dem Regelwirtschaftsjahr 2024 anzuwenden (§ 908 UGB).
Im internationalen Steuerecht ist der Umsatzerlösbegriff beispielsweise für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation relevant (z. B. für die Berechnung der Schwellenwerte oder die im länderbezogenen Bericht/CbCR auszweisenden „Erträge“), wobei sich im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) keine Definition der Umsatzerlöse findet.
Im Hinblick auf den länderbezogenen Bericht wird in den Verrechnungspreisrichtlinien zum Begriff „Erträge“ i. S. d. Anlage 1 zum VPDG (= Umsatzgröße, die im länderbezogenen Bericht anzuführen ist) ausgeführt, dass bei Versicherungen jene Posten als „Erträge“ zu berücksichtigen sind, die nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften als Umsatzerlösen entsprechende Posten gelten (VPR 2021, Rz 464). Demnach könnte man zumindest in jenen Fällen, in denen die für den länderbezogenen Bericht herangezogene Datenquelle auf UGB basiert (z. B. österreichischer Einzeljahresabschluss oder „consolidation reporting packages“ für UGB-Konzernabschluss), zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 UGB als „Erträge“ im länderbezogenen Bericht heranzuziehen sind. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass die Finanzverwaltung in Anlehnung an die OECD offenkundig von einem weiteren Verständnis des Umsatzbegriffes für Versicherungen ausgeht als in § 189a Z 5 UGB. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen unter den Begriff der „Erträge“ im Sinne der Anlage 1 nämlich sämtliche Erträge aus dem Kerngeschäft (= Prämien), dem Veranlagungsgeschäft (insb. Zinsen) und alle sonstigen Erträge (z. B. Vermietungsumsätze) des Versicherungsunternehmens (VPR 2021, Rz 464). Als einzige Ausnahme gelten Beteiligungserträge von Geschäftseinheiten.
Der Umsatzerlösbegriff ist auch für die Ermittlung der Schwellenwerte im VPDG (z. B. Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts) und im Mindestbesteuerungsgesetz (Anwendungsbereich verlangt einen Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro) relevant. Auch hier stellt sich bspw. die Frage, ob im Falle eines Konzernabschlusses nach UGB als Gesamtumsatz (Schwellenwert) die Umsatzerlöse für Versicherungen gemäß § 189a Z 5 UGB aus dem konsolidierten Abschluss heranzuziehen sind.
Im Bereich der Mindestbesteuerung könnte die Verwendung des engeren Umsatzerlösbegriffs gemäß § 189a Z 5 UGB neben dem Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes auch Auswirkungen auf die temporären CbCR-Safe Harbour-Berechnungen haben. Die temporären CbCR-Safe-Harbours basieren nämlich auf Werten aus dem länderbezogenen Bericht. So würde bspw. ein engerer Umsatzerlösbegriff (ohne Berücksichtigung der Umsätze aus der Kapitalveranlagung und Immobilien) auch zu einem niedrigeren Vorsteuergewinn führen (analoge Vorgehensweise wie bei Berechnung der „Erträge“ – siehe VPR 2021, Rz 466).
Für Unternehmensgruppen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen und deren Datenquelle für den länderbezogenen Bericht auf IFRS basiert, dürfte die Neudefinition der Umsatzerlöse für Versicherungen in § 189a Z 5 UGB keine steuerlichen Auswirkungen haben. Diese Ungleichbehandlung könnte dafürsprechen, den Umsatzerlösbegriff für Zwecke des VPDG und Mindestbesteuerungsgesetz wirtschaftlich auszulegen.