Durch das am 18.3.2025 kundgemachte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG dahingehend novelliert, dass seit 1.4.2025 auch E-Autos der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. Das BFG erblickte in einer Entscheidung vom 27.3.2026 (GZ. RV/7102746/2025) keinen Anlass, ein Gesetzprüfungsverfahren anlässlich der Erweiterung der motorbezogenen Versicherungssteuer auch für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Sachverhalt
Auf Grundlage eines Kaufanbotes vom Oktober 2024 erwarb die Bf. mit finalem Kaufvertrag vom 17.2.2025 ein Elektrofahrzeug. Bei Legung des Kaufanbotes ging die Bf. davon aus, dass für das Fahrzeug keine motorbezogene Versicherungssteuer anfallen wird.
Vertragsbeginn der Kfz-Versicherung war der 24.2.2025. Aufgrund der mit 1.4.2025 in Kraft getretenen Novellierung des Versicherungssteuergesetzes erfolgte für den Zeitraum 1.4.2025–1.1.2026 durch die Versicherung eine Nachverrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer und diese wurde von der Bf. auch bei Fälligkeit an die Versicherung entrichtet.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das Elektrofahrzeug in der berechtigten Erwartung angeschafft wurde, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit zu sein, da der Gesetzgeber gerade mit diesem steuerlichen Anreiz die Anschaffung von Elektrofahrzeugen fördern wollte. Nach Ansicht der Bf. sei der Anreiz ohne Übergangsregelung entfallen, wodurch dem Rechtsunterworfenen trotz gesetzeskonformen Verhaltens und erheblicher Aufwendungen der in Aussicht gestellte Vorteil nachträglich entzogen werde. Dies erscheine mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz nicht vereinbar.
Folglich wurde eine Rückerstattung der einbehaltenen motorbezogenen Versicherungssteuer seitens der Bf. beantragt.
Erwägungen des BFG
- Versicherungsentgelten, die nach dem 31.3.2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31.3.2025 liegen;
- Versicherungsentgelten, die bereits vor dem 1.4.2025 fällig geworden sind (z. B. bei jährlicher Entrichtung), unterliegen hinsichtlich jener Versicherungszeiträume, die nach dem 31.3.2025 liegen, ebenfalls der neuen Rechtslage. Bereits entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer nach alter Rechtslage wird dabei angerechnet;
- Versicherungsentgelten, die vor dem 1.10.2025 fällig geworden sind und bei denen die neue Steuerregelung noch nicht berücksichtigt wurde, wobei in diesem Fall der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Steuerregelung vom Versicherungsnehmer auf Aufforderung des Versicherers nachzuentrichten war.
Nach Ansicht des Gerichts liegt zudem keine unzulässige Rückwirkung vor, da die neue Steuerpflicht erst ab 1.4.2025 gilt und ausschließlich Versicherungszeiträume nach Inkrafttreten der Novelle betrifft. Die Regelung greife daher nicht rückwirkend in bereits abgeschlossene Zeiträume ein.
Das BFG sah zudem eine sachliche Rechtfertigung der Gesetzesänderung darin, dass durch die Novelle bestehende Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollten. Zuvor waren hochpreisige Elektrofahrzeuge vollständig steuerbefreit, während Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor weiterhin der Steuerpflicht unterlagen.
Hervorgehoben wurde, dass nach der VfGH-Judikatur kein Anspruch auf den Fortbestand steuerlicher Begünstigungen besteht. Die bloße Erwartung, dauerhaft steuerfrei zu bleiben, genieße grundsätzlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Selbst nachteilige Rechtsänderungen sind daher nicht per se verfassungswidrig, wie das BFG unter Verweis auf die VfGH-Rechtsprechung betonte.
Fazit
Das Bundesfinanzgericht bestätigt die seit 1.4.2025 geltende Steuerpflicht für E-Fahrzeuge und erachtet die Aufhebung der Befreiung als verfassungskonform. Zugleich stellt es fest, dass der Versicherer im vorliegenden Sachverhalt die Übergangsbestimmungen korrekt angewandt hat, insbesondere durch die Nachverrechnung für Zeiträume nach dem 31.3.2025.
Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass bloße Zweifel oder ein allgemeines Unbehagen gegenüber einer gesetzlichen Bestimmung nicht ausreichen, um ein Gesetzprüfungsverfahren einzuleiten.
Da sich die getroffene Entscheidung auf klare gesetzliche Bestimmungen stützen konnte, war eine Revision nicht zuzulassen.
Auch wenn die Einführung der Bestimmung schon eine Weile zurückliegt, ist aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Übergangsbestimmung und Nacherhebung durch die Versicherer bestätigt.
Falls in diesem Zusammenhang Fragen bestehen, wenden Sie sich an Ihre Expert:innen des Tax-Teams Insurance.