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      Gemäß BFG sind Entschädigungszahlungen für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot, die an ehemalige Vor­standsmitglieder gezahlt werden, der EUR-500.000-Abzugsgrenze des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG zu unterwerfen. Offen bleibt, ob die auf­wands­verursachende Dotierung einer Rück­stellung für Zwecke der Be­rech­nung des Abzugsverbotes zur Gänze im Jahr der Dotierung zu berücksichtigen ist oder ob auf die tatsächliche Auszahlung in der Zukunft abzustellen ist.


      Ausgangssachverhalt

      BFG-Erkenntnis RV/5100586/2024 vom 9.3.2026

      Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine AG, schloss mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied eine Auflösungs­verein­barung, in der ein nachver­tragliches Wettbewerbsverbot festgelegt wurde. Die dafür geschuldete Entschädigung von EUR 2,28 Mio. wird als Gegenleistung für die zukünftige Unterlassung des Tätigwerdens für bestimmte Konkurrenz­unternehmen nach Beendigung des Dienstverhältnisses in gleichen monatlichen Teilbeträgen über 24 Monate (Oktober 2021 bis September 2023) ausbezahlt.

      Seitens der Bf. wurde die Auffassung vertreten, dass das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG hinsichtlich der gesamten Entschädigungszahlung von EUR 2,28 Mio. nicht anwendbar sei, sondern sich der ge­samte Aufwand (abzüglich der vorge­nommenen Abzinsung) steuerwirksam auswirke.

      Da die Beendigung mit einvernehmlicher Auflösung bereits im September 2021 erfolgte, wurden die in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 geleisteten Zahlungen als laufender Aufwand gebucht und für die noch nicht fälligen Beträge für Jänner 2022 bis September 2023 eine Rückstellung dotiert.

      Wesentliche Aussagen des BFG

      • Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote (Karenzent­schädigungen), die im Zuge oder anläss­lich der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, sind aufgrund ihres engen Veranlassungs­zusammenhangs mit dem früheren Dienstverhältnis dem Grunde nach als Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu qualifizieren und unter­liegen somit der EUR-500.000-Abzugs­grenze. 
      • Zur steuerlichen Behandlung hält das BFG fest, dass der gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG abzugsfähige Betrag von EUR 500.000 „pro Person und Wirtschaftsjahr“ zusteht und im konkreten Fall aufgrund der unter­jährigen Lösung des Vorstands-An­stellungs­vertrages per September 2021 bis dato nur 9/12, d. h. ein Betrag von EUR 375.000, ausgeschöpft wurde. Zur Ver­meidung einer unsachlichen Schieflage hält es das BFG für geboten, den noch nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 125.000 ergänzend als abzugsfähig zu berücksichtigen, wenn die in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 geleisteten Entschädigungen aus dem Wettbewerbs­verbot – wie im konkreten Fall – als Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 qualifiziert werden. 
      • Nach Ansicht des BFG hat die Einbe­ziehung der dotierten steuerlichen Rück­stellung für das nachvertragliche Wett­bewerbsverbot im Jahr der Rückstellungs­bildung (d. h. nach Berücksichtigung der steuerlich gebotenen Abzinsung für langfristige Rückstellungen) zu erfolgen.

      Aufwands- oder zuflussbezogene Betrachtung für Zwecke der Berechnung des Entgeltes i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG

      Das BFG spricht sich für eine Berücksichtigung des gesamten Rückstellungsbetrags im Jahr der Dotierung (und somit keine Verteilung über die Auszahlungsdauer) aus. Wiewohl die Literatur hierzu uneinheitlich ist, folgt das BFG daher der Sichtweise, dass für die Zu­ordnung jenes Jahr maßgeblich ist, in das der Aufwand auf Dienst­geberseite fällt. Folglich führt eine aufwands­verursachende Rückstellungsdotierung dazu, dass diese in die Berechnung des Entgeltes i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Jahr der Dotierung einzu­beziehen ist.

      Ausblick und Praxishinweise

      Aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde eine Revision an den VwGH zur Frage der aufwands- oder zufluss­bezogenen Betrachtung für Zwecke der Be­rechnung des Abzugsverbotes des § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zugelassen. Revision wurde erhoben. Das Ergebnis bleibt mit Spannung abzuwarten.

      Praktisch empfiehlt es sich, die Prozesse und das Monitoring der Sachverhalte dahin­gehend auszuweiten, um entsprechende Zahlungen oder Zusagen zu identifizieren und in die Überprüfungen der Betragsgrenzen bzw. Berechnungen des steuerlich nicht abzugs­fähigen Aufwands einfließen zu lassen.

      Vorausschauend können entsprechende Vertrags- oder Vergütungsvereinbarungen schon vorweg einer Überprüfung unterzogen werden, um die jährlichen Betragsgrenzen optimal zu nutzen. Das Tax Team Insurance oder Ihre gewohnte KPMG-Ansprechperson stehen gerne zur Verfügung.


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