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      Der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Ein­künften und Vermögen von in anderen Mitglied­staaten ansässigen Personen wurde auf europäischer Ebene um eine zusätzliche Einkünfte­kategorie erweitert. Auf nationaler Ebene hat dies relativ unscheinbar für die Mitteilungen nach § 109a EStG eine Er­weiterung der meldepflichtigen Sachverhalte ab 1.1.2026 für Lizenzgebühren iSd § 99a EStG mit sich gezogen.


      Lizenzgebühren als mitteilungs­pflichtige Zahlungen gemäß § 109a EStG für Zeiträume ab 1.1.2026

      Durch die Änderung der VO zu § 109a EStG (siehe BGBl II 2025/330) werden neben den bisherigen Kategorien (z. B. Versicherungs­vertreter, Aufsichtsratsvergütungen, Vortrags­tätigkeiten) auch Lizenzgebühren iSd § 99a EStG als neue Z 9 des § 1 Abs 1 der VO in den Katalog der meldepflichtigen Leistungen aufgenommen.

      Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 über die Zusammenarbeit der Ver­waltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Damit sollen Informationen über Lizenz­zahlungen gesammelt werden, die mit anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß EU-Amtshilfegesetz geteilt werden. Das bisherige Verständnis und Praxis i. Z. m. der Mitteilung nach § 109a EStG sollte die lückenlose Besteuerung bestimmter selbständiger Einkünfte, die außerhalb eines Dienst­verhältnisses erzielt werden, sicherstellen und zielte daher praktisch nur auf in Österreich steuerpflichtige Sachver­halte ab.

      Die Erweiterung des Meldeumfangs ist auf Lizenzgebühren i. S. d. § 99a EStG anwendbar, die ab 1.1.2026 geleistet werden. Hinsichtlich der weiteren Rahmenbedingungen der Mit­teilungen nach § 109a EStG haben sich keine gesetz­lichen Änderungen ergeben, insbe­sondere sind daher nur Zahlungen an erfasste bzw. betroffene Empfänger:innen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) mitteilungs­pflichtig. Der Mit­teilungspflicht nachzukommen haben wie bisher Unter­nehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. Mitteilungs­pflichtig sind auch aus­ländische Unternehmer:innen, die im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn sie Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind.

      Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 der VO zu § 109a EStG für Leistungen nach Z 9 explizit nicht anwendbar ist. Es gibt in der derzeitigen Fassung der VO bzw. in § 109a Abs 5 EStG selbst auch keine Ausnahme be­treffend die Verpflichtung, eine gleichlautende Mitteilung auf dem amtlichen Vordruck (Formular E 109a i. d. F. 10042026) den betroffenen Personen, für die eine Mitteilung an die Abgabenbehörde erstattet wurde, bis Ende Jänner des Folgejahres zur Verfügung zu stellen, wenn keine Steuerpflicht in Österreich besteht. Im Formular ist vorgesehen, dass die Angabe der Steuer­identifikations­nummer des Ansässigkeitsstaates anzugeben ist, wenn der:die Empfänger:in des Entgelts außerhalb Österreichs in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, sofern diese bekannt ist.

      Relevant wird diese Erweiterung spätestens im Jahr 2027 für elektronisch einzureichende Meldungen (bis spätestens Ende Februar 2027; in Papierform bereits bis Ende Jänner 2027) für Zeiträume ab 1.1.2026, sofern Zahlungen von Lizenzgebühren i. S. d. § 99a EStG an nach § 109a EStG erfasste Empfänger:innen erfolgt sind.

      Praxishinweis und Ausblick

      Die Zielsetzung der Erweiterung im Sinne der Amtshilfe bzw. Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Lizenz­gebühren steht im Widerspruch zur derzeitigen Praxis und EStR-Auslegung (siehe Rz 8302), wonach für Zahlungen mit Quellensteuerabzug nach § 99 EStG oder ohne österreichisches Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA keine Mitteilung nach § 109a EStG erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass es Klar­stellungen seitens des BMF geben wird bzw. im Rahmen der nächsten Richtlinienwartung eine An­passung der EStR erfolgen wird. Inwieweit bestehende Erleichterungen aufrecht bleiben, ist abzuwarten.

      Es sollte eine Betroffenheitsanalyse durchge­führt werden, um zu prüfen, ob relevante Zahlungen von Lizenzgebühren an die be­troffenen (in- oder ausländischen) Empfänger­kreise vorliegen bzw. zu erwarten sind. Gegebenenfalls ist sicher­zustellen, ein ent­sprechendes Monitoring einzurichten, um derartige Fälle zu identifizieren und somit einer erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2027 fristgerecht nachkommen zu können.

      Für Detailfragen im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Mitteilungspflicht nach § 109a EStG stehen wir gerne zur Verfügung.


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