Das BFG hat in einer am 3.6.2026 veröffentlichten umfangreichen Entscheidung (GZ. RV/7104390/2024 vom 15.5.2026) zur fondsgebundenen Lebensversicherung klargestellt: Auch wenn ein Versicherungsvertrag aufgrund von Informations- und Belehrungsmängeln zivilrechtlich ex tunc rückabgewickelt wird, ist die entrichtete Versicherungssteuer nicht zwingend zu erstatten. Entscheidend ist, ob der Versicherer tatsächlich ein Wagnis getragen hat. Wegen fehlender VwGH-Rechtsprechung wurde die ordentliche Revision zugelassen und auch erhoben.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hatte über die Rückerstattung von rund EUR 5.000 Versicherungssteuer zu entscheiden, die auf Prämienzahlungen für eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung entfielen. Der Versicherungsnehmer hatte keine Originalpolizze in Papierform erhalten und machte unter anderem Informations- und Belehrungsmängel geltend. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde der Versicherungsvertrag ex tunc rückabgewickelt; der Versicherer zahlte EUR 120.000 zurück, jedoch nicht die Versicherungssteuer.
Das BFG verneinte den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nach § 9 VersStG.
Entscheidungsbegründung
Nach Ansicht des Gerichts knüpft die Versicherungssteuer nicht an den Versicherungsvertrag als solchen, sondern an die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses an. Ein solches kann gemäß § 1 Abs. 1 VersStG nicht nur durch Vertrag, sondern auch „auf sonstige Weise“ entstehen.
Im konkreten Fall war nach den Vertragsunterlagen bereits vor Zugang der Polizze ein Sofortschutz vorgesehen. Damit hatte der Versicherer nach Auffassung des BFG ein Ablebensrisiko übernommen. Die Prämien waren daher versicherungssteuerlich „verdient“.
Die spätere Ex-tunc-Rückabwicklung änderte daran nichts. Eine zivilrechtliche Rückwirkung beseitigt den bereits entstandenen Abgabenanspruch nicht automatisch. Auch § 9 VersStG half dem Versicherungsnehmer nicht weiter: Diese Bestimmung erfasst nach dem BFG nur „unverdiente Prämien“, also Fälle, in denen der Versicherer für das zurückgezahlte Entgelt kein Risiko getragen hat.
Besonders praxisrelevant ist auch, dass das BFG eine Aufteilung der Prämie in Risiko-, Spar- und Kostenanteile ablehnte. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sei das gesamte Versicherungsentgelt Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer. Ein aliquoter Erstattungsanspruch für den Sparanteil komme daher nicht in Betracht.
Für betroffene Versicherungsnehmer bzw. Versicherer ergeben sich folgende wesentliche Punkte:
- Eine zivilrechtliche Ex-tunc-Rückabwicklung führt nicht automatisch zur Rückerstattung der Versicherungssteuer.
- Entscheidend ist, ob der Versicherer während der Laufzeit tatsächlich ein Risiko getragen hat. Bereits ein vorläufiger Sofortschutz kann dafür ausreichen.
- Der gesamte Prämienbetrag unterliegt grundsätzlich der Versicherungssteuer. Eine Aufteilung in Risiko-, Spar- und Kostenanteile lehnte das BFG ab.
- Rückzahlungsfristen müssen frühzeitig geprüft werden. Bei Anträgen nach § 240 Abs. 3 BAO gilt eine fünfjährige Ausschlussfrist, zudem muss es sich um zu Unrecht einbehaltene Versicherungssteuer handeln.
- Vergleiche sollten die Versicherungssteuer ausdrücklich regeln. Vor Abschluss einer Vereinbarung ist zu prüfen, ob die Versicherungssteuer vom Versicherer zurückbezahlt, beim Finanzamt geltend gemacht oder gegebenenfalls schadenersatzrechtlich eingefordert werden kann.
- Die Bezeichnung als „Ex-tunc-Rückabwicklung“ allein ist steuerlich nicht entscheidend. Maßgeblich sind der tatsächliche Versicherungsschutz, die Risikotragung und die gesetzlichen Erstattungstatbestände.
Einordnung und Ausblick
Das BFG hat die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zu folgenden Fragen fehlt:
- Führt ein Spätrücktritt mit Ex-tunc-Rückabwicklung zu „unverdienten Prämien“, obwohl bereits Ablebensschutz bestand?
- Ist die Versicherungssteuer bei rückgezahlten Prämien anteilig nach Risiko-, Spar- und Kostenkomponenten zu erstatten?
Die Entscheidung ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung, aber noch nicht als abschließend geklärt anzusehen. Bis zu einer Entscheidung des VwGH sollten Rückerstattungs- und Risiken aus Schadenersatzansprüchen vorsorglich und fristgerecht geprüft werden.
Unsere KPMG Insurance Tax Expert:innen unterstützen gerne bei der Analyse vergleichbarer Fälle und bei der steuerlichen Beurteilung von Rückabwicklungen, Spätrücktritten und Versicherungssteuer-Erstattungsanträgen.