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      Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die Delegierte Verordnung zur Übernahme der überarbeiteten ESRS (ESRS (2026)) in geltendes Recht nach Ablauf der Konsultationsfrist am 3. Juni 2026 veröffentlicht.

      Die überarbeiteten ESRS decken sich weitestgehend mit den Entwürfen, die die EU-Kommission im Mai 2026 zur Konsultation gestellt hatte. Einzelne Punkte wurden im Vergleich zu den Entwürfen jedoch angepasst. Dies betrifft u.a. die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts sowie Phase-in für Anticipated Financial Effects.

      Eine wesentliche Neuerung betrifft zudem die Übergangsbestimmungen der Delegierten Verordnung zu den überarbeiteten ESRS. Während die Delegierte Verordnung für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen, verpflichtend anwendbar ist, haben die Unternehmen im Hinblick auf Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 verschiedene Optionen:

      • Anwendung der ESRS gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 (ESRS (2023)),
      • Anwendung der ESRS (2026) oder
      • Anwendung der ESRS (2023) mit verschiedenen Anwendungserleichterungen gemäß ESRS 1 der ESRS (2026). Dies betrifft u.a. eine Erleichterung bezüglich während des Geschäftsjahres erworbener oder veräußerter Konzerngesellschaften.

      Aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit müssen die Unternehmen angeben, welche Option für den Nachhaltigkeitsbericht zur Anwendung kam.

      Die Delegierte Verordnung zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt einen einheitlichen, verhältnismäßigen und standardisierten Referenzrahmen für Unternehmen bereit, die keinen verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach der CSRD unterliegen. Sie soll diesen Unternehmen erleichtern, auf Anfragen von Finanzinstituten und Geschäftspartnern nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren, und zugleich dem sogenannten „Trickle-down-Effekt“ in der Wertschöpfungskette entgegenwirken. Die Standards können grundsätzlich ab Inkrafttreten der Delegierten Verordnung angewendet werden. Das in der Delegierten Verordnung geregelte Value Chain Cap findet erst Anwendung für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen.

      Die Delegierte Verordnung zur Überarbeitung der ESRS sowie die Delegierte Verordnung zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist (“Scrutiny Period”), die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, sollen die Delegierten Verordnungen am 3. Tag nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

      Da es sich um delegierte Verordnungen handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

      Die Texte der überarbeiteten ESRS und die der Freiwilligen Standards können hier heruntergeladen werden.

      Werner Gedlicka

      Partner, Audit / ESG, Wien

      KPMG Austria

      Katharina Schönauer

      Partnerin, Advisory/ESG, Wien

      KPMG Austria

      Günther Hirschböck

      Partner, Audit, Wien

      KPMG Austria

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