Prüfung des Registrierkassen-Jahresbelegs bis spätestens 15. Februar
Tax News – KMU Jänner 2025
Tax News – KMU Jänner 2025
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Kalenderjahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für sieben Jahre aufbewahrt werden. Für das Kalenderjahr 2024 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2025 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen. Das Versäumen der Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Technische Umsetzung:
- Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck-App“ vorgenommen werden.
- Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig.
- In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des ausgedruckten Jahresbelegs mit dem Formular RK 1 möglich.
Ihr:e Ansprechpartner:in bei KPMG unterstützt Sie gerne bei sämtlichen Fragen zur Handhabung Ihrer Registrierkasse.