VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen

Tax News – KMU Jänner 2025

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Nachdem wir in unserem letzten Newsletter (12/2024) über die Hürden bei der Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Operationen in Privatkliniken berichtet haben, möchten wir nachfolgend über eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Thematik informieren (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024):

Eine Steuerpflichtige mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 Prozent hat Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt und das BFG verneinten die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Atteste vorgelegt worden waren, von denen das eine aus dem Jahr 2016 und damit aus einer Zeit vor der strittigen Behandlung im Jahr 2020 stammte, das andere wurde erst nach der bereits erfolgten Behandlung erstellt. Jedoch fehlte eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung für das Steuerjahr 2020. Darüber hinaus argumentierte das BFG die Nichtanerkennung damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung. Zudem hatte der Sozialversicherungsträger auch keinen Kostenersatz gewährt.

Der VfGH setzte sich mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander: Seit mehreren Jahren bestand eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, die eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig machte. Diese medizinische Notwendigkeit war im ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2016 dem Grunde nach festgestellt worden. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nur deswegen abspricht, weil es nicht zu Beginn einer vergleichbaren Behandlung im Jahr 2020 eingeholt worden ist, verletzt es gemäß VfGH den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Konkrete Nachweise für die Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen müssen danach nicht zwingend aus jenem Veranlagungsjahr stammen, das steuerlich betroffen ist (hier: Veranlagungsjahr 2020). Im Ergebnis verbietet das Verfassungsrecht eine allzu strenge und formalistische Interpretation des Steuerrechts.