Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kann für den Mieter keine Rückstellung bei Filialen mit negativen Deckungsbeiträgen gebildet werden.
Ein Dauerbrenner im Bilanzsteuerrecht ist der Frage der Bilanzierung von Drohverlust-Rückstellungen iZm Mietverträgen beim Mieter, wenn der Mietvertrag aufgrund von äußeren Faktoren weniger profitabel wird oder die betreffenden Räumlichkeiten gar nicht mehr genutzt werden und aufgrund von Kündigungsverzichten oä Mietzahlungen zu leisten sind. Position der Finanzverwaltung ist diesbezüglich, dass Drohverlust-Rückstellungen für beschaffungsorientierte Dauerrechtsverhältnisse nicht gebildet werden können (vgl EStR 2000 Rz 3326) und auch die Judikatur ist diesbezüglich eher kritisch. Nichtsdestotrotz erachten Teile der Literatur durchaus die Bildung von Drohverlust-Rückstellungen in diesen Fällen für zulässig.