In seiner aktuellen Entscheidung (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010) beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals mit den Voraussetzungen für die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht in das WE-Register im Fall einer gegen einen WE verübten Straftat.
Zwei Begünstigte einer Privatstiftung (PS), die als WE der PS gemeldet worden waren, beantragten bei der Registerbehörde, dass ihre Daten in Auszügen aus dem WE-Register nicht angezeigt werden. Eine der Begünstigten war Opfer einer Straftat, nämlich eines Einbruchsdiebstahls in ihre Privatwohnung mit erheblichem Vermögensschaden (Verlust des gesamten Familienschmucks). Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das WE-Register fürchtete sie, einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt zu sein, wieder Opfer einer Straftat zu werden. Sie habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht. Dies treffe auch auf die zweite Begünstigte, Ihre alleinstehende Mutter als nahe Angehörige zu, die auch Stifterin der PS und als solche auch im WE-Register gemeldet war. Diese fürchtete ebenfalls Opfer einer Straftat zu werden, da ihre Adresse und ihre persönlichen Daten im WE-Register ersichtlich sind.
Die Registerbehörde wies den Antrag der Begünstigten auf Einschränkung der Einsicht mit der Begründung ab, dass ein Einbruchsdiebstahl nicht geeignet sei, eine Gefährdung auf die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu begründen, womit sich kein „überwiegend schutzwürdiges Interesse“ für die beiden WE ergebe.
Das über Beschwerde der beiden Begünstigten angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab dem Antrag der WE auf Einschränkung der Einsicht statt.
Der VwGH hob die Entscheidung des BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst stellte der VwGH klar, dass eine verfügte Einschränkung der Einsicht auch die öffentliche Einsicht „durch jedermann“ einschränke, was aus dem Wortlaut des § 10a WiEReG zwar nicht eindeutig hervorgehe, jedoch richtlinienkonform so ausgelegt werden müsse. Diese Auffassung wird im Ergebnis auch vom BMF in seinem zuletzt überarbeiteten WiEReG-Erlass geteilt (vgl. BMF Erlass zum WiEReG vom 23.10.2020, BMF-AV Nr. 171/2020, Punkt 7.3, S. 98).
Laut VwGH kann eine Beschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG nur aus „außer-gewöhnlichen Umständen“ erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten (oder eine aus sonstigen Umständen hervorgehende besondere Gefährdungslage) berücksichtigt werden, wenn diese das Risiko unverhältnismäßig erhöhen, dass der Antragsteller Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG explizit genannten Straftaten wird.
Es müsste diesfalls aus konkret dargelegten Tatsachen, wie der Ausübung der Straftat und den spezifischen Tatumständen, geschlossen werden können, dass der WE mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der konkret genannten Straftaten wird.
Bei der Beurteilung dieses Risikos spielen daher unter anderem der Zeitraum, der seit der Verübung oder Androhung der Straftat verstrichen ist, sowie die konkreten Tatumstände eine Rolle, zB ob das Opfer vom Täter gezielt, und aufgrund welcher Umstände, ausgewählt wurde oder ob es sich etwa um eine Einbruchsserie handelte, bei der die Opfer vom Täter zufällig nach Gelegenheit ausgewählt wurden.
Der Antragsteller müsse somit konkrete Umstände nachweisen, wonach die Eintrittswahr-scheinlichkeit einer der in § 10a Abs 2 WiEReG explizit aufgezählten Straftaten bei ihm deutlich höher erscheint (das Risiko also unverhältnismäßig ist) als bei durchschnittlichen WE in vergleichbarer Position.
Das BVwG sei aufgrund des bislang ungeklärten Einbruchsdiebstahls zum Ergebnis gelangt, dass die von der Straftat unmittelbar betroffene Begünstigte (und Ihre Mutter als nahe Angehörige) einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von Straftaten zu werden, weil sich der Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen könne und nun ihre Person und ihr Vermögen in diesen Kreisen bekannt geworden seien. Nach Auffassung des VwGH ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung aber keine Anhaltspunkte, dass gerade eine (mögliche) Einsichtnahme in das WE-Register dieses Risiko erhöhe; es sei im Gegenteil eher naheliegend, dass dieses Risiko in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Einsichtnahme in das WE-Register steht.
Im Revisionsfall sei die verübte Straftat zeitlich nicht näher eingeordnet und deren konkrete Umstände in keiner Weise offengelegt worden, sodass nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, dass ein unverhältnismäßiges Risiko bestünde, die beiden Begünstigten der PS könnten Opfer einer der im Gesetz explizit aufgezählten Straftaten werden.