Der EuGH nahm eine stufenweise Prüfung für:
1. Voraussetzung der Eigenständigkeit
Der EuGH hält fest, dass es Angelegenheit des vorlegenden Gerichts sei zu beurteilen, ob die in Rs C-58/20 ausgelagerten steuerlichen Dienstleistungen als für die Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich anzusehen sind. Dass es Sache der Verwaltungsgesellschaften ist, ausgehend von den Berechnungen eines Dritten die standardisierten Meldungen zu erstellen und sie an die Meldestelle zu übermitteln, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend dafür, ob solche Dienstleistungen unter diese Befreiung fallen.
In der Rs C-59/20 sei es lt EuGH Angelegenheit des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob dies Software-Dienstleistungen als für die Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich anzusehen sind. Der Umstand, dass die fragliche Software nur auf der technischen Infrastruktur der betreffenden Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden kann und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft und unter laufender Heranziehung von durch die Verwaltungsgesellschaft bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend dafür, ob solche Dienstleistungen unter diese Befreiung fallen.
2. Voraussetzung der Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung
Der EuGH weist einerseits darauf hin, dass in Anhang II der OGAW-Richtlinie vorgesehen ist, dass die Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung u. a. administrative Tätigkeiten wie z. B. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen sowie die Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) umfasst.
Außerdem betont er, dass der Umstand, dass bestimmte Leistungen nicht in Anhang II der OGAW-Richtlinie aufgeführt sind, ihrer Einbeziehung in die Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der „Verwaltung“ von Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie gehören, nicht entgegensteht (Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C‑275/11, EU:C:2013:141, Rn. 25).
Der EuGH führt aus, dass steuerliche Leistungen, die für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch sind, von der Befreiung umfasst sind, nicht jedoch steuerliche Leistungen, die bei jeglicher Veranlagungsform zu erwarten sind. Somit fallen Buchführungsleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß nationalen Rechts sicherstellen, soweit sie eine enge Verbindung mit der Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen, unter die Steuerbefreiung.
Bezüglich der Softwareleistung wiederholt der EuGH, dass rein technische Dienstleistungen nicht von der Befreiung umfasst sind, der Befreiung aber nicht entgegensteht, wenn Dienstleistungen auf digitalem Weg erbracht werden. Wird eine Dienstleistung wie die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen und nicht an andere Fonds erbracht, kann sie mithin als „spezifisch“ für diesen Zweck angesehen werden.
Der EuGH folgert, dass Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.
Vorliegend sei es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die Dienstleistungen, die den in den Ausgangsverfahren betroffenen Verwaltungsgesellschaften von K und dem Softwaredienstleister erbracht werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Konkret wird das vorlegende Gericht lt EuGH in der Rechtssache C‑58/20 namentlich prüfen müssen, ob die von K erledigten steuerlichen Arbeiten Pflichten nach österreichischem Recht entsprechen, die für Sondervermögen spezifisch sind und sich somit von den für andere Arten von Investmentfonds vorgesehenen Pflichten unterscheiden.
In der Rechtssache C‑59/20 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht die Leistungen des Risikomanagements und der Performancemessung als für die Verwaltung von Sondervermögen spezifische Tätigkeiten betrachtet. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass die Berechnungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Software eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der nach österreichischem Recht vorgeschriebenen Funktionen des Risikomanagements und der Performancemessung seitens der DBKAG bildeten. Der Umstand, dass diese Software etwa zur Durchführung von Berechnungen dient, die für die Verwaltungsleistungen des Risikomanagements und der Performancemessung des betreffenden Fonds wesentlich sind, könnte daher die Annahme zulassen, dass sie für die Verwaltung dieses Fonds wesentlich ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.