Das BFG sprach erneut aus, dass hinsichtlich der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung die Annahme einer starren, 1-jährigen Frist für den Wohnsitzwechsel nicht sachgerecht ist. Entscheidend ist der erkennbare Zusammenhang zwischen Veräußerung einer Liegenschaft und Aufgabe des Hauptwohnsitzes, wobei in erster Linie ein sachlicher und kein zeitlicher Zusammenhang im Vordergrund steht.
Die Hauptwohnsitzbefreiung sieht eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer für die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden vor. Für beide in § 30 Abs 2 Z 1 EStG normierten Tatbestände gilt, dass der „alte“ Hauptwohnsitz tatsächlich aufgegeben werden muss.
Von der Finanzverwaltung wird in den EStR 2000 (Rz 6643) diesbezüglich (generell) festgehalten, dass der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder grundsätzlich spätestens ein Jahr nach der Veräußerung (Toleranzfrist) aufgegeben werden muss. Zu dieser in den Richtlinien festgehaltenen 1-jährigen Toleranzfrist äußerte sich das BFG in dem unten geschilderten Fall erneut.