Nach den Anforderungen des bereits 2018 in Kraft getretenen WiEReG müssen meldepflichtige Rechtsträger in Österreich nicht nur ihre wirtschaftlichen Eigentümer (WE) feststellen und an das vom BMF als Registerbehörde geführte WE-Register fristgerecht melden, sondern sie müssen auch die dafür erforderliche, schlüssige, vollständige und aktuelle Dokumentation der WE einholen, analysieren und jeweils selbst vor Ort parat aufbewahren, um die Anwendung von „angemessenen Maßnahmen“ jederzeit gegenüber der Behörde belegen zu können.
Die Einhaltung der WiEReG-Sorgfalts- und Meldepflichten kann aber auch dadurch erfüllt werden, dass die WE-Meldung mit dem Hochladen eines „Compliance-Package (CP)“ gemäß § 5a WiEReG im WE-Register kombiniert wird, das von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (PV) vorab geprüft und als valide bestätigt wurde. Damit können Haftungsrisiken für WiEReG-Meldeverstöße für Rechtsträger und ihre Organvertreter signifikant reduziert werden und die strafbewährten gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten ex lege als erfüllt.
Durch das Speichern eines CP im WE-Register kann die Wahrscheinlichkeit einer aufwändigen Prüfung der WE und der WE-Dokumentation durch das BMF, das Umfang und Frequenz seiner formellen WiEReG-Audits zuletzt signifikant gesteigert hat, somit erheblich reduziert werden.
Anlässlich der aktuell deutlich gesteigerten Prüftätigkeit der Registerbehörde möchten wir über Vorteile iZm der Erstellung und Speicherung eines sog. „Compliance-Package“ gemäß § 5a WiEReG informieren, das auch vom BMF intensiv unterstützt und beworben wird.
Das Compliance-Package bietet als echte österreichische Innovation innerhalb der EU-Mitgliedsländer eine Vielzahl von Vorteilen, insbesondere für in- und ausländische Unternehmensgruppen mit meldepflichtigen Beteiligungsgesellschaften in Österreich.
Bei einem „Compliance-Package“ handelt es sich um die vom Gesetz vorgegebene standardisierte Zusammenstellung und elektronische Archivierung der nach dem WiEReG erforderlichen Wirtschaftliche Eigentümer-Dokumentation, zu deren parater Aufbewahrung vor Ort jede einzelne meldepflichtige Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Gesellschaft um eine singuläre operative Einheit im Inland handelt, ob es um meldepflichtige Tochtergesellschaften einer in- oder ausländischen Unternehmensgruppe, eines international tätigen Konzerns oder um eine von einer Eigentümerfamilie gehaltene Holdingstruktur geht. Die zentrale, elektronische Speicherung der gesetzlich geforderten WE-Dokumentation auf der neuen Datenspeicher-Plattform, die dem WE-Register angeschlossen wurde, erfolgt bei einem CP aber freiwillig.
In Österreich besteht bereits seit Jänner 2020 die Verpflichtung, die gemeldeten WE zumindest einmal pro Jahr zu überprüfen, die erforderliche Dokumentation zu aktualisieren und die identifizierten und überprüften WE jährlich an das WE-Register zu melden.
Die jährlichen Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem WiEReG, deren Verletzung mit strengen Finanzstrafen bedroht ist, gelten auch für Gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in der Form einer „Subsidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene“ an das WE-Register melden, weil sie „nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten“ keine „echten“ WE für die Gesellschaft ermitteln konnten (weil solche nicht existieren oder weil letztlich keine schlüssige WE-Dokumentation eingeholt werden konnte).
Seit Anfang Februar 2021 erhalten zahlreiche Gesellschaften, die ihrer jährlichen Meldepflicht nicht zeitgerecht nachkamen, vom zuständigen Finanzamt laufend „Erinnerungsschreiben“ in denen die Vornahme der ausständigen WE-Meldung angemahnt und die Verhängung einer Zwangsstrafe bei fortgesetzter Säumnis (zunächst iHv EUR 1.000,00, sodann iHv EUR 4.000.00) angedroht wird. Auch in diesen Informationsschreiben wird von der Finanzverwaltung ausdrücklich auf die Vorteile der Erstellung und zentralen Speicherung von CPs im WE-Register hingewiesen und diese klar befürwortet.
Die Registerbehörde (BMF) hat die ihr obliegende Prüftätigkeit in Bezug auf Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der an das Register gemeldeten WE-Daten und der dazu erforderlichen WE-Dokumentation in letzter Zeit signifikant verstärkt, sodass wir aktuell bereits eine Reihe von Gesellschaften bei WiEReG-Prüfungen beratend begleiten, die mit diversen Ergänzungsaufträgen des BMF konfrontiert wurden.
Die uns vorliegenden Prüfpläne des BMF für formelle WiEReG-Prüfungen sind äußerst detailliert, komplex und durchaus ambitioniert. Ergibt sich für die Registerbehörde im Rahmen ihrer Prüftätigkeit der begründete Verdacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist sie zur Anzeige von Finanzstrafdelikten verpflichtet (vgl. § 15 Abs 8 WiEReG).
Gerade in diesem Zusammenhang würde eine angemessene „Risikomitigierung“ klar für die Speicherung eines elektronischen CPs rechtzeitig vor der Ankündigung einer WiEReG-Prüfung durch die Registerbehörde sprechen.
Schließlich steht auch die Veröffentlichung eines Rundschreibens der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu den Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstituten zur Geldwäscheprävention bevor, welches längstens im Herbst 2021 erwartet wird und sich dzt. in Abstimmung mit dem BMF befindet. Laut unseren Informationen sollen darin u.a. die Vorteile hervorgehoben und die Verwendung von CPs, die von Bankkunden im WE-Register gespeichert wurden, für die Kundenidentifizierung klar befürwortet werden.
Es ist daher zu erwarten, dass Geschäftsbanken vermehrt die Frage an Bankkunden richten, ob Sie ein aktuelles CP im Register gespeichert haben oder dies planen, zumal damit im Gegenzug eine signifikante Vereinfachung/Abkürzung des von der FMA überwachten AML/KYC-Prüfprozesses durch die Hausbank einhergehen kann.
KPMG kann dank seiner globalen Vernetzung neben der Beratung iZm mit der Erstellung und Speicherung von CPs für meldepflichtige Einheiten in Österreich auch analoge Services für Tochter- und Enkelgesellschaften mit Sitz in anderen EU Mitgliedstaaten anbieten, die den jeweils lokalen Umsetzungsgesetzen der 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie unterliegen und gemäß diesen Anforderungen ebenso ihre wirtschaftlichen Eigentümer (WE) identifizieren, überprüfen und melden müssen und dafür auch die erforderliche, valide und schlüssige Dokumentation ihrer WE und der gesamten Beteiligungskette jeweils parat vor Ort aufbewahren müssen.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Argumente, die aus heutiger Sicht zweifellos für das Hochladen von CPs auf der Datenspeicher-Plattform des WE-Register sprechen, insbesondere für (familiengeführte) in- und ausländische Unternehmensgruppen mit meldepflichtigen Beteiligungsgesellschaften in Österreich, sowohl im Fall von Subsidiärmeldungen als auch bei der Meldung von „echten“ WEs.