Für Abrechnungen, die der Förderstelle bis spätestens 30. September 2021 vorgelegt werden, ist keine Abrechnungsfrist zu beachten. Daher sind Abrechnungen iZm Förderzusagen - bei denen die letzte Investition bis 30. Juni 2021 in Betrieb genommen und vollständig bezahlt wurde - bis spätestens 30. September 2021 durchzuführen.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Förderwerber bei nicht fristgerecht durchgeführten Abrechnungen jeglichen Anspruch auf die Investitionsprämie verliert.
Mit der Adaption der Investitionsprämienrichtlinie am 28.05.2021, erfolgten umfassende Änderungen mit Hinblick auf die Abrechnung. Insbesondere wurde eine Ausnahme von der Frist zur Abrechnungslegung über die durchgeführten Investitionen gemäß Förderungszusage aufgenommen. Der Richtlinientext lautet:
„Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate – Ausnahme: Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist – ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen. Der Investitionsdurchführungszeitraum in Punkt 5.3.4 wird dadurch nicht verlängert.
Daraus ergibt sich, dass für Abrechnungen, die der aws bis spätestens 30. September 2021 vorgelegt werden, keine Abrechnungsfrist beachtlich ist, auch wenn die Inbetriebnahme und Bezahlung der betroffenen Investitionen bereits länger als drei Monate zurückliegt.
Somit sind Abrechnungen für Förderzusagen - bei denen die letzte Investition bis 30. Juni 2021 in Betrieb genommen und vollständig bezahlt wurde - bis spätestens 30. September 2021 durchzuführen.