Ab dem 1. März 2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Der Gesetzgeber möchte damit dem wirtschaftlichen Charakter von Kryptowährungen im Rahmen einer verwaltungsökonomischen Novelle Rechnung tragen. In § 27 Abs 1 iVm dem neu einzuziehenden Abs 4a EStG soll der Grundtatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Zudem wird mit § 27b eine eigenständige Regelung geschaffen, die den Umfang der Steuerpflicht genauer festlegt. Die Einkünfte aus Kryptowährungen sollen gemäß § 27 Abs 4a EStG folgende Tatbestände erfassen:
- Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
Derivate, die sich auf Kryptowährungen beziehen, sind schon aufgrund der geltenden Rechtslage von § 27
Abs 4 EStG miterfasst und sollen daher von den Einkünften gemäß Abs 4a leg cit nicht mitumfasst werden.
Zu den laufenden Einkünften iSd § 27b Abs 2 EStG sollen zählen:
- Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen
- Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (dh insb „Mining“). Der Gesetzgeber sieht Mining offenbar explizit als Anschaffungsvorgang
Ausgenommen von den laufenden Erträgen sind Einkünfte, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) liegt, oder wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden. Letzte sind unter die realisierten Wertsteigerungen zu subsumieren.
Zu den realisierten Wertsteigerungen iSd § 27b Abs 3 EStG sollen demnach zählen:
- Veräußerungen von Kryptowährungen
- dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel
- Airdrops, Staking und Bounties; diesfalls sollen die Anschaffungskosten mit Null festgesetzt werden
Als Veräußerungserlös soll wie gewohnt der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungsgewinn angesetzt werden. Einen wahren Paradigmenwechsel stellt die angestrebte Tatsache dar, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere keinen Realisationstatbestand darstellen soll. Vielmehr sollen gem EB die Anschaffungskosten der hingegeben Kryptowährungen übertragen werden.
In § 27b Abs 4 EStG wird sodann der Begriff der Kryptowährungen definiert: die digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Damit wird auf die im Zuge der Umsetzung der 5. GeldwäscheRL2 der EU in § 2 Z 21 FM-GwG3 verankerte unionseinheitliche Definition zurückgegriffen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass Tokens (Currency, Utility, Security bzw Investment Token sowie Non Fungible Tokens (NFTs)) nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind und weiterhin Spekulationseinkünfte (§ 29 Z 2 iVm § 31 EStG) darstellen sollen.