Kürzlich bestätigte das Bundesfinanzgericht die Nicht-Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach erfolgtem Sanierungszuschuss, da das Bewertungsgutachten mangelhaft war und insbesondere der strategische und funktionale Wert der Beteiligung sowie die weitere Geschäftsentwicklung nicht berücksichtigt wurden. Weiters führte das BFG aus, dass die sofortige Abschreibung nach gewährtem Zuschuss nur im Falle von evidenten Fehlinvestitionen oder zwecks Abdeckung von Verlusten zulässig sei.
In jüngerer Vergangenheit ist die Bewertung von Beteiligungen nicht nur in Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen, sondern auch in der Judikatur.
In einem kürzlichen veröffentlichten Erkenntnis (Erkenntnis vom 10. November 2021; RV/5101034/2019) beschäftigte sich das BFG ausführlich mit einigen wesentlichen Fragen von Beteiligungsbewertungen.