Der OGH hatte sich unlängst damit auseinanderzusetzen, ob nach dem Erwerb einer Liegenschaft im Wege eines Asset Deals im Jahr 2018 Ersatzansprüche des neuen Eigentümers und Vermieters nach § 30 UStG zustehen, wenn infolge des aus umsatzsteuerlicher Sicht neuen Mietverhältnisses die Möglichkeit einer Option zur steuerpflichtigen Vermietung entfällt (1 Ob 165/20a):
Der vorherige Eigentümer hatte im Rahmen des mit der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mieterin vor dem Jahr 2012 abgeschlossenen Mietvertrags zur Umsatzsteuerpflicht optiert und der Mieterin die USt entsprechend vorgeschrieben, welche von dieser auch bezahlt wurde. Nach dem Erwerb der Liegenschaft hat der Erwerber als neuer Vermieter der (übernommenen) Mieterin einen auf § 30 UStG gestützten Pauschalausgleich in Höhe der Umsatzsteuer vorgeschrieben. Die Mieterin verweigerte dies mit Verweis darauf, dass im (vom Erwerber übernommenen) Mietvertrag ein Nettomietzins zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart war, die Zahlung dieses Pauschalausgleichs.
Der OGH verneinte einen Anspruch des Vermieters nach § 30 UStG und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
- § 30 UStG dient der Anpassung langfristiger Verträge an Änderungen des Steuersatzes sowie von Steuerbefreiungen und zielt damit darauf ab, eine faire und ausgewogene Vertragssituation herzustellen, wenn gesetzliche Änderungen eintreten, mit denen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht gerechnet haben und die eine Vertragspartei wirtschaftlich benachteiligen.
- Ein derartiger Schutz der Vertragsparteien ist nur erforderlich, wenn der Vertrag vor Inkrafttreten der umsatzsteuerlichen Änderung geschlossen wurde, daraus geschuldete Leistungen aber (auch) nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
- Beim Eintritt auf Vermieterseite infolge des Erwerbs liegt ein derartiges „Überraschungsmoment“ aber gerade nicht vor, da sich der Erwerber auf die bestehende Rechtslage einstellen kann und wirtschaftlich im Rahmen seiner Investitionsentscheidung abwägen kann. Eine Mehrbelastung des Erwerbers liegt daher nicht vor, weshalb auch ein Ersatzanspruch nach § 30 UStG nicht zusteht.