In den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 prüfte der EuGH über Initiative eines luxemburgischen Gerichts die aktuelle EU-Regelung einer generellen öffentlichen Einsicht in WE-Daten im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7 und auf Schutz personenbezogener Daten gem Art 8 der Charta der Grundrechte der EU (GRC).
Da es sich bei der GRC um Primärrecht handelt, ist diese grds. im gesamten EU-Gebiet wirksam.6 Einschränkungen der in der GRC garantierten Grundrechte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt7.
Die Möglichkeit von Jedermann umfassende WE-Daten einer natürlichen Person abzurufen und gegebenenfalls auf Vorrat zu speichern, wurde als schwerer Eingriff in Art 7 und Art 8 GRC gewertet.
Zwar basiere dieser Eingriff auf einer EU-Richtlinie, die auch die Möglichkeit von Ausnahmen von der generellen Einsicht vorsieht und sei damit gesetzmäßig, jedoch muss der Eingriff nach st. Rspr. des EuGH auch „erforderlich sein, um ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel zu verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren“.
Die EU-GW-Richtlinie(n) verfolgen das Ziel, die Nutzung der Finanzsysteme für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Insofern erfolge der Grundrechtseingriff zu einem dem Gemeinwohl dienenden Zweck, zumal ein für Betrüger ungünstiges Umfeld geschaffen werde; überdies könne durch erhöhte Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds eine abschreckende Wirkung erreicht werden. Solche dem Gemeinwohl dienende Ziele können auch schwere Grundrechtseingriffe rechtfertigen, wobei allerdings stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Der durch die RL mögliche Grundrechtseingriff muss somit geeignet, erforderlich und hinsichtlich des verfolgten Ziels verhältnismäßig sein, iS der am wenigsten belastenden Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Ziels.
Der generelle öffentliche Zugang zu WE-Daten ist damit grundsätzlich geeignet, das Ziel der Richtlinien zu erreichen. Die Änderung des Art 30 der 4. GW-RL wurde notwendig, um übermäßige Beschränkungen des Zugangs zu WE-Daten bzw. die Gefahr einer willkürlichen oder abweichenden Anwendung des Begriffs „berechtigtes Interesses“ in Ermangelung einer entsprechenden Definition zu beseitigen.
Allerdings könnten Schwierigkeiten bei der Festlegung einer einheitlichen Definition dieses Rechtsbegriffs keinen derartigen Eingriff rechtfertigen; dieser wäre auch nicht absolut erforderlich, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Weder die optionale Anforderung einer Online-Registrierung zur Einsicht in Registerdaten noch die Möglichkeit der Einschränkung des öffentlichen Zugangs bei Vorliegen außergewöhnlicher Umständen wären demnach geeignet, die betroffenen Personen (WE) hinreichend gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.
Der EuGH stellte daher mit Urteil vom 22.11.2022 fest, dass Art 1 Nr. 15 der 5. GW-RL zu Änderung des Art 30 Abs 5 Unterabs 1 lit c der 4. GW-RL ungültig ist, weil die neue Fassung den unbeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den in WE-Registern gespeicherten WE-Daten ermöglicht.