Mit Urteil des EuGH vom 22.11.2022 wurde Art 30 Abs. 5 idF der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (GW-RL) aus Grundrechtserwägungen (Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten) als ungültig aufgehoben. Damit ist die unionsrechtliche Grundlage für den bisher geltenden unbeschränkten öffentlichen Zugang Dritter zu WE-Registern in allen Mitgliedstaaten und somit auch in Österreich weggefallen. Europaweit trat damit Art 30 Abs. 5 i.d.F. der 4. EU-GW-RL wieder in Geltung, womit die Einsicht Dritter in WE-Register aller Mitgliedstaaten wieder an den Nachweis eines „berechtigten Interesses“ geknüpft ist.
Mit der Neufassung des §10 WiEReG im vorliegenden Entwurf der WiEReG-Novelle soll die neue Rechtslage nach den Vorgaben des Urteils des EuGH in Österreich umgesetzt werden.
Für das für Dritte (natürliche Personen oder Organisationen) zur Einsicht erforderliche berechtigte Interesse sollen NEU zwei Falltypen unterschieden werden:
A) ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung und
B) ein berechtigtes Interesse beim Eingehen von (potenziellen) Geschäftsbeziehungen.
Ein berechtigtes Interesse gemäß A) wird bei Angehörigen der Presse, der Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen (zB NGOs) angenommen, die einen Bezug zur Verhütung und Bekämpfung der GW und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Antragsteller (ASt) müssen für die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register folgende Nachweise erbringen:
- einen solchen journalistischen oder wissenschaftlichen Beitrag, ODER
- die Verpflichtung im Statut oder Mission-Statement zu solchen Tätigkeiten, ODER
- solche konkrete, erfolgreiche Aktivitäten des ASt.
WICHTIG: Die für die Einsicht gemäß A) erforderlichen Nachweise müssen (im Gegensatz zu § 10 der Erstfassung des WiEReG) vom ASt offenbar nicht in Bezug auf den/die konkret angefragten Rechtsträger erbracht werden, was uE aus Gründen fehlender Verhältnismäßigkeit äußerst bedenklich erscheint.
Überdies haben Geldwäsche-Verpflichtete (wie Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) ohne Zugang zur EU-Vernetzungsplattform bzw. vergleichbare Verpflichtete aus Drittstaaten ein berechtigtes Interesse nach dieser Fallkategorie A).
Ein berechtigtes Interesse gemäß B) liegt hingegen bei ASt vor, die mit einem Rechtsträger (RT) eine Geschäftsbeziehung eingehen möchten, die aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des/der WE dieses RT zu begründen. Dazu muss die Geschäftsbeziehung für den ASt wesentlich sein (wirtschaftliche Eignung) oder mit einem gewissen Ruf verbunden sein, der für das Geschäftsmodell des ASt wesentlich ist (persönliche Eignung). Als entsprechende Beispiele werden in den Erläuterungen Lieferverträge, Immobilientransaktionen, die Abtretung von Geschäftsanteilen und die Miete bzw. der Erwerb eines Hauptwohnsitzes genannt. Ein ASt gemäß B) müsste uE aber keinen Nachweis für seinen Bezug zur Verhinderung der GW und Terrorismusfinanzierung erbringen.
Für die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register gemäß § 10 WiEReG muss ein elektronischer Antrag für einen/mehrere konkrete RT an die Registerbehörde (BMF) gestellt werden. Bei Bewilligung erhält man per E-Mail einen Link zum Abruf des WE-Auszugs gemäß § 10 WiEReG. Dieser Auszug enthält exakt die gleichen Daten wie ein bisher unbeschränkt öffentlich zugänglicher WE-Auszug. Jeder ASt muss aber vorab seine Identität nachweisen (primär elektronisch mit einer E-ID, zB mittels ID-Austria, oder mit einem vergleichbaren Identitätsnachweis).
Die Einsicht bei berechtigtem Interesse gemäß B) kann auch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (PV) für seinen Mandanten beantragt werden, wenn der dazu erforderliche Nachweis gegenüber dem PV erbracht wurde.
Organisationen (wie NGOs, Recherchenetzwerke) benötigen für die Einsicht in das WE-Register überdies ein entsprechend identifiziertes Benutzerkonto und sind verpflichtet, dem BMF jede Beendigung der Zugehörigkeit oder der Bevollmächtigung des ASt zur Organisation mitzuteilen.
WICHTIG: Den von der Einsicht betroffenen RT wird jedoch weder ein rechtliches Gehör vor der Entscheidung der Registerbehörde über die Einsicht eingeräumt, noch werden sie im Nachgang von einer bewilligten/erfolgten Einsicht verständigt, was die Möglichkeit, Missbrauch wirksam zu bekämpfen, stark einschränken dürfte, und uE im Lichte des EuGH-Urteils somit bedenklich erscheint.