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      In der Liebhabereiverordnung wurden die Prognosezeiträume für die Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. -überschusses aus Immobilienvermietungen um fünf Jahre verlängert.

      Für steuerliche Zwecke soll die Sphäre der Einkommenserzielung von jener der Einkommensverwendung durch die Liebhabereibeurteilung abgegrenzt werden. Als Liebhaberei beurteilte Tätigkeiten stellen keine (negativen) steuerlichen Einkünfte dar, wodurch eine steuerliche Berücksichtigung von entsprechenden Verlusten nicht möglich ist.

      Bei Verlusten, die aus der Vermietung von Immobilien entstehen, unterscheidet die Liebhabereiverordnung in die:

      • Vermietung von Eigenheim, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (Vermietung „klein“)
      • Überlassung von Gebäuden, die nicht unter die „kleine“ Vermietung fällt (Vermietung „groß“)

      Für beide Arten der Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtgewinn bzw. -überschuss geplant ist, was im Zweifel mittels Prognoserechnung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Zu den einzelnen Eckpunkten zur Aufstellung der Prognoserechnung gibt es umfangreiche Judikatur über die wir auch z. T. im Rahmen der Tax News berichten.

      Als Prognosezeitraum galt bislang bei der „kleinen“ Vermietung ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung bzw. höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) während bei der großen Vermietung Zeiträume von 25 bzw. 28 Jahren galten.

      In der Ende März veröffentlichten 89. Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 89/2024) sind Prognosezeiträume, die nach dem 31.12.2023 beginnen, um je fünf Jahre verlängert worden, die nun wie folgt betragen:

      Vermietungstabelle
      Alt Neu
      Vermietung „klein“ 20 (23) Jahre 25 (28) Jahre
      Vermietung „groß“ 25 (28) Jahre 30 (33) Jahre

       

      Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie selbstverständlich gerne bei Liebhaberei-Fragen und bei der Aufstellung einer Prognoserechnung.

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