B. Entlastung von den Mehrkosten
Sofern keine Befreiung vom nationalen Emissionszertifikatehandel greift, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Entlastung durch das NEHG erreicht werden. Die Entlastungsmaßnahmen sind nicht für Handelsteilnehmer, sondern für die Verbraucher der Energieträger, welche mit den Kosten für die Emissionszertifikate endbelastet sind, vorgesehen:
Der Entlastungsmechanismus gilt für (a) energieintensive, (b) von Carbon Leakage gefährdete Betriebe und (c) energieintensive Land- und Forstwirtschaft.
a) Energieintensive Betriebe
Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben (Erdgasabgabe, Mineralölsteuer, Kohleabgabe) und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die eingangs genannten Energieträger, die für Heizzwecke (insb. Prozesswärme, Raumheizung) eingesetzt werden, 0,5 % des Nettoproduktionswertes des antragsgegenständlichen Wirtschaftsjahres übersteigen.
Der Nettoproduktionswert berechnet sich wie im Bereich der Energieabgabenvergütung nach dem ENAVG.
>> Energieintensive Betriebe werden zu 45 % von der Mehrbelastung aus dem NEHG entlastet!
b) Von Carbon Leakage gefährdete Betriebe
Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind (in Anlage 2 NEHG 2022 genannt), beträgt die Entlastung zwischen 65 % und 95 %.
Ausreichend für die Entlastung ist hier, dass der Betrieb seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in einem Wirtschaftszweig hat, der von der Carbon Leakage Regelung erfasst ist.
Die Entlastung kann vollumfänglich für den gesamten Betrieb in Anspruch genommen werden. Für Entlastungsanträge ist keine Berechnung der Energieintensität notwendig.
Eine Kombination der Entlastung aus dem Titel „energieintensives Unternehmen“ und „Carbon Leakage“ ist nicht möglich.
Für Energieträger, die als Treibstoff eingesetzt werden, erfolgt keine Entlastung. Bitte beachten Sie zudem, dass die Entlastung aliquot gekürzt wird, wenn die Budgetmittel nicht ausreichen.
Der Entlastungsbetrag muss reinvestiert werden: Binnen 12 Monaten nach der jeweiligen Auszahlung für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2024 müssen 50% der Förderung (für nachfolgende Jahre 80 %) nachweislich in klimafreundliche Projekte investiert werden („investitionsgebundene Entlastung“). Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen.
Achtung: Falls der Nachweis nicht erbracht wird, muss der Entlastungsbetrag zurückgezahlt werden.
c) energieintensive Land- und Forstwirtschaft
Für die Land- und Forstwirtschaft, die Gasöl (Diesel) in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten verwendet, die zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit dienen, besteht auf Antrag die Möglichkeit einer Entlastung durch Rückvergütung.