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      I. Ausgangslage

      In den letzten Jahren hat die OECD regelmäßig kurz vor Weihnachten Neuerungen i. Z. m. Pillar II veröffentlicht. Aus politischen Gründen ist sich dies im Jahr 2025 nicht ausgegangen. Kurz nach Beginn des Jahres 2026 wurden mit dem Sidy-by-Side Package aber nur leicht verzögert bereits länger erwartete Neuerungen vom OECD Inclusive Framework veröffentlicht.

      Es ist beabsichtigt, zahlreiche neue Safe Harbours einzuführen, die eine Erleichterung im Vergleich zum derzeit bestehenden Regelwerk bringen sollen. Dies zeigt, dass zumindest kurzfristig mit keiner Abschaffung von Pillar II zu rechnen ist; insbesondere nicht bis zum 30. Juni 2026, sodass spätestens jetzt damit begonnen werden sollte, sich mit der bis dahin notwendigen Erstellung des Mindeststeuerberichts für das Wirtschaftsjahr 2024 und der Einreichung im XML-Format auseinanderzusetzen.

      II. Simplified ETR Safe Harbour

      Bereits im Jahr 2022 hat die OECD angekündigt, dass Überlegungen zur Einführung (weiterer) permanenter Safe Harbours angestellt werden sollen. Das Ergebnis dieser Überlegungen ist der Simplified ETR Safe Harbour. Die Anforderungen dieses permanenten Safe Harbours weichen deutlich von jenen des schon bisher bekannten temporären CbCR-Safe-Harbours ab. Im Kern handelt es sich um eine „abgespeckte“ Version der Pillar II-Detailregelungen.

      So sind auch iRd Simplified ETR Safe Harbours für jede Jurisdiktion aggregiert für alle lokalen Geschäftseinheiten (i) eine Gewinngröße (Simplified Income or Loss) und (ii) eine Steuergröße (Simplified Taxes) zu berechnen. Der Unterschied zur „Vollanwendung“ besteht darin, dass die Anzahl der notwendigen Anpassungen geringer ausfällt. Die Komplexität übersteigt aber deutlich jene des temporären CbCR-Safe-Harbours. Im Detail weichen die notwendigen Anpassungen auch von jenen ab, die für die „Vollanwendung“ notwendig sind. Neben dem temporären CbCR-Safe-Harbour und der „Vollanwendung“ wird durch den Simplified ETR Safe Harbours somit ein drittes Berechnungssystem geschaffen, das z. T. seiner eigenen Logik folgt.

      Der Simplified ETR Safe Harbour hat keine unmittelbaren Auswirkungen für Pillar II-betroffene Unternehmen. Denn eine Inanspruchnahme ist erst ab 2027, uU frühestens für das Wirtschaftsjahr 2026, vorgesehen, zumal es auch einer Umsetzung in nationales Recht noch bedarf.

      III. Verlängerung des temporären CbCR Safe Harbours

      Um einen nahtlosen Übergang zum Simplified ETR Safe Harbour zu gewährleisten, soll der zeitliche Anwendungsbereich des temporären CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert werden. Während bisher eine Anwendung auf Wirtschaftsjahre beschränkt war, die vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, soll zukünftig der 31. Dezember 2027 relevant sein. Der temporäre CbCR Safe Harbour soll demnach auch für im Jahr 2027 beginnende Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden können.

      IV. Substance-based Tax Incentive Safe Harbour

      Pillar II enthält detaillierte und komplexe Regelungen zur Behandlung von Tax Incentives. Diese führen grundsätzlich zu einer (mehr oder weniger hohen) Reduktion des Effektivsteuersatzes und erhöhen damit das Risiko des Anfalls einer Ergänzungssteuer. Mit dem Substance-based Tax Incentive Safe Harbour soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass bestimmte Tax Incentives (sogenannte Qualified Tax Incentives) den Effektivsteuersatz nicht negativ beeinflussen.

      Voraussetzung dafür ist, dass der Tax Incentive bestimmte Kriterien erfüllt. Als Qualified Tax Incentives kommen im Wesentlichen nur solche in Betracht, deren Betrag sich entweder nach der Höhe bestimmter qualifizierter Aufwendungen (z. B. für Forschung und Entwicklung) (sogenannte expenditure-based tax incentives) oder nach dem Volumen produzierter Güter oder reduzierter Emission (sogenannte production-based tax incentives) bemisst. In Österreich dürfte die Forschungsprämie (§ 108c EStG) diese Voraussetzungen erfüllen.

      Im Fall eines Qualified Tax Incentives kann eine grundsätzlich anfallende Ergänzungssteuer um den aus dem Qualified Tax Incentive resultierenden Effekt reduziert werden, wobei eine betragliche Deckelung vorgesehen ist, die sich nach den (auch für den Substanzfreibetrag maßgebenden) berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und materiellen Vermögenswerten bestimmt. Eine Anwendung dieses Safe Harbours ist erst für Wirtschaftsjahre möglich, die am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnen.

      V. Side-by-Side Safe Harbour und UPE Safe Harbour

      Der politisch wohl heikelste Teil betrifft die Einführung eines Side-by-Side Safe Harbours und eines UPE Safe Harbours. Diese Safe Harbours sollen nämlich im Kern die Anwendung von Pillar II für US-amerikanische Unternehmen verhindern. Die Anwendungsvoraussetzungen sind erkennbar auf Basis der US-Vorschriften ausgestaltet worden.

      Rechtsfolge des Side-by-Side-Safe Harbours ist, dass in jenen Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft in einer Jurisdiktion belegen ist, die die notwendigen Anforderungen erfüllt, für den betreffenden Konzern die Primärergänzungs- und die Sekundärergänzungssteuer nicht mehr angewandt werden sollen. Lediglich eine Nationale Ergänzungssteuer soll für solche Konzerne relevant sein. Da derzeit lediglich die USA die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sind US-Konzerne von Pillar II dadurch nur mehr insoweit betroffen, als sie über Geschäftseinheiten in Jurisdiktionen verfügen, die eine Nationale Ergänzungssteuer vorsehen.

      Der UPE-Safe-Harbour führt in ähnlicher Weise dazu, dass dann, wenn der Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft die notwendigen Anforderungen erfüllt, die Sekundärergänzungssteuer für sämtliche in diesem Staat belegenen Geschäftseinheiten unanwendbar wird. Eine Primärergänzungssteuer oder Nationale Ergänzungssteuer bleibt davon unberührt.

      Beide Safe Harbours sollen erst für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnen.

      VI. Fazit

      Das Side-by-Side-Package verdeutlicht, dass mit einer raschen Abschaffung von Pillar II derzeit nicht zu rechnen ist. Die konkreten Auswirkungen werden primär erst für Wirtschaftsjahre ab 2026 relevant sein. Für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 ändert sich nichts. Die Regelungen bleiben insoweit aufrecht und die sich dadurch ergebenden Herausforderungen unverändert. Damit ist eine Auseinandersetzung mit dem Side-by-Side-Package zwar für Zwecke des Jahresabschluss 2026 relevant. Aus Steuer-Compliance-Sicht ergeben sich hingegen zeitlich keine unmittelbaren Auswirkungen.

      Zu beachten ist, dass das Side-by-Side-Package zudem noch in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die weitere Rechtsentwicklung und eine allfällige Umsetzung der neuen Safe Harbours in das österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz bleiben daher noch abzuwarten. 

      Christoph Marchgraber

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria


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