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      Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Bei dem Gebäude handelte es sich um das ehemalige Elternhaus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde. Die Steuerpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprünglich sanieren und vermieten wollte; dies sei aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest unmöglich geworden.

      Nach den Feststellungen des BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15. September 2025) lebte die Steuerpflichtige bereits seit längerer Zeit in einem neu errichteten Wohnhaus auf demselben Grundstück; das alte, asbest­verseuchte Gebäude stand seit dem Tod des Vaters leer. Eine zwingende Notwendigkeit für den Abbruch habe nicht bestanden, da keine akute Gesundheitsgefährdung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.

      Kosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie

      • außergewöhnlich sind,
      • zwangsläufig erwachsen und
      • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

      Keine außergewöhnliche Belastung sind Auf­wendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die von Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Annahme einer Schenkung sind. Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruchs leer stand, der unmittelbare Wohnbedarf mit dem Nebengebäude gedeckt war und somit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag, ging das BFG davon aus, dass das Haus freiwillig abgerissen wurde. Überdies sei in Hinblick auf die geplante und nun nicht mehr mögliche Vermietung ein übernommenes Unternehmer­wagnis erkennbar, wodurch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.

      Daran ändert auch eine frühere Gerichts­entscheidung nichts, in der Sanierungskosten für ein mit Hausschwamm befallenes Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, weil das betroffene Gebäude das einzige Wohngebäude des Steuerpflichtigen war und daher ohne Sanierung eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Bewohner bestanden hätte.


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