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      Wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang eines Betriebs sieben Jahre verstrichen sind, kann bei Betriebs­veräußerungen oder -aufgaben die Hälftesteuersatz­begünstigung in folgenden drei Fällen in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 5 EStG):

      1. Die Betriebsveräußerung wird durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen.
      2. Eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung liegt vor.
      3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit dauerhaft eingestellt.

      In dem vom BFG entschiedenen Fall (GZ RV/5100320/2024 vom 18. August 2025) hatte ein 65-jähriger Steuerpflichtiger Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben, ging in Pension und wollte die Hälftesteuersatz­begünstigung geltend machen. Bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs wurde er als Konsulent tätig, wenn auch nur bis Ende 2023.

      Die Erwerbstätigkeit gilt als eingestellt, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebs­veräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausge­übten Tätigkeiten EUR 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Dies umfasst auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen Pensions­bezüge. Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufge­nommene Konsulenten­tätigkeit eine begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar, selbst wenn sie keinen Bezug zur früheren Tätigkeit aufweist. Im konkreten Fall wurden in der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe mit der Konsulententätigkeit bereits erste Ein­nahmen erzielt; die Einkünftegrenze von EUR 730 wurde zwar zunächst nicht überschritten, jedoch im Folge­jahr. Daher kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden.

      Der reine Gesetzeswortlaut steht der Wieder­aufnahme einer Tätigkeit entgegen. Der herrschenden Literaturmeinung folgend soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbs­tätigkeit „nach geraumer Zeit“ der Betriebs­aufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Nach Ansicht des BFG muss die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse, über das Veranlagungsjahr hinausgehende Dauer ausgerichtet sein. Überdies darf eine Wieder­aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden.


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