Ein Steuerpflichtiger war jahrelang mit Hauptwohnsitz in der Mietwohnung seiner Eltern in Österreich gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet.
Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete dort einen Wohnsitz. Während seiner Abwesenheit nutzte seine Schwester die Wohnung, und er selbst hatte im Rahmen allfälliger Österreich-Besuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz bei den Eltern in Österreich aufrechterhalten wurde und der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde.
Das BFG beschäftigte sich mit der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich gegeben ist, der die Steuerpflicht in Österreich begründet (GZ RV/7105019/2019 vom 15. September 2025).
In Anlehnung an die Rechtsprechung von UFS und BFG müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich der Steuerpflichtige während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung übernachten konnte, kam das BFG aus mehreren Gründen zum Ergebnis, dass kein steuerlicher Wohnsitz in Österreich vorlag:
- Eine bloße Mitbenützung von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw. in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als eines Ortes, an dem üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit lässt sich ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen.
- Weiters mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung; die bloße Überlassung eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung begründet dies nicht.
- Nicht zuletzt widerspricht es der Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen.
Nach Ansicht des BFG waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, womit für die ausländischen Einkünfte weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht vorlag.