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      Klarstellungen von OECD und BMF

      Mit der wachsenden Mobilität von Dienst­nehmer:innen und der stärkeren Nutzung des Homeoffice seit der COVID‑19‑Pandemie besteht für Unternehmen faktisch ein erhöhtes Risiko der Begründung von Homeoffice-Betriebs­stätten. Das Update des OECD‑Muster­kommentars Ende 2025 sowie die dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF – IV/8, GZ 2025‑1.050.421) haben lange erwartete Klarstellungen gebracht und führen zu einer Entschärfung des Betriebs­stätten­risikos. Künftig können somit zahl­reiche Mini‑Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungs­aufwand vermieden werden.

      Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch Dienstnehmer:innen nur noch anzunehmen, wenn folgende zwei Kriterien erfüllt sind:

      • Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Person zumindest 50 % ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Durch­rechnungs­zeit­raums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt, wird keine Betriebsstätte begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungs­jahr beginnt oder endet. Dies ist vorteil­haft, da damit innerhalb eines Veran­lagungs­­jahres sogar vorübergehend deutlich mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebs­stätte zu begründen.
      • Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund („commercial reason“) für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend ist laut BMF‑Information, ob es einen wirtschaft­lichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein klarer, geschäftlich motivierter Zusammenhang zwischen der Homeoffice-Tätigkeit und der Wertschöpfung des Unternehmens im jeweiligen Staat besteht. Das liegt insbesondere dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person z. B. für direkten Kontakt zu Kund:innen, Lieferant:innen, verbundenen Unter­nehmen oder anderen Personen, die Geschäfts­tätigkeit des Unternehmens erleichtert. Jedoch soll lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen.

        Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich ermöglicht, um diese Person im Unter­nehmen zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn Dienstgebende die Arbeit im Homeoffice erlauben, um Kosten für Büro­räum­lich­keiten zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebs­stätten­risiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch der Dienst­nehmenden ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungs­punkte der Dienstgebenden zum jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder aus­schließlich im Homeoffice gearbeitet wird).

      Diese Klarstellungen sind gemäß der BMF‑Information ab 2026 anzuwenden. Unter­nehmen sollten daher das zeitliche Ausmaß der Homeoffice‑Tätigkeit regelmäßig kontrollieren sowie die Gründe für das Arbeiten im Homeoffice dokumentieren. Würde nach dieser zweistufigen Prüfung durch die Tätigkeit der Dienstnehmer:innen im Homeoffice eine Betriebsstätte der Dienstgebenden begründet, kann noch immer geprüft werden, ob aufgrund der Erbringung von vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten im Ergebnis von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.



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