Mit der wachsenden Mobilität von Dienstnehmer:innen und der stärkeren Nutzung des Homeoffice seit der COVID‑19‑Pandemie besteht für Unternehmen faktisch ein erhöhtes Risiko der Begründung von Homeoffice-Betriebsstätten. Das Update des OECD‑Musterkommentars Ende 2025 sowie die dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF – IV/8, GZ 2025‑1.050.421) haben lange erwartete Klarstellungen gebracht und führen zu einer Entschärfung des Betriebsstättenrisikos. Künftig können somit zahlreiche Mini‑Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch Dienstnehmer:innen nur noch anzunehmen, wenn folgende zwei Kriterien erfüllt sind:
- Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Person zumindest 50 % ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt, wird keine Betriebsstätte begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet. Dies ist vorteilhaft, da damit innerhalb eines Veranlagungsjahres sogar vorübergehend deutlich mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebsstätte zu begründen.
- Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund („commercial reason“) für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend ist laut BMF‑Information, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein klarer, geschäftlich motivierter Zusammenhang zwischen der Homeoffice-Tätigkeit und der Wertschöpfung des Unternehmens im jeweiligen Staat besteht. Das liegt insbesondere dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person z. B. für direkten Kontakt zu Kund:innen, Lieferant:innen, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Jedoch soll lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen.
Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich ermöglicht, um diese Person im Unternehmen zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn Dienstgebende die Arbeit im Homeoffice erlauben, um Kosten für Büroräumlichkeiten zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebsstättenrisiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch der Dienstnehmenden ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungspunkte der Dienstgebenden zum jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird).
Diese Klarstellungen sind gemäß der BMF‑Information ab 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten daher das zeitliche Ausmaß der Homeoffice‑Tätigkeit regelmäßig kontrollieren sowie die Gründe für das Arbeiten im Homeoffice dokumentieren. Würde nach dieser zweistufigen Prüfung durch die Tätigkeit der Dienstnehmer:innen im Homeoffice eine Betriebsstätte der Dienstgebenden begründet, kann noch immer geprüft werden, ob aufgrund der Erbringung von vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten im Ergebnis von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.