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      BFG zur Verlustverrechnung bei Hauptwohnsitzbefreiung

      Erträge aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, sind grund­sätzlich aufgrund der Hauptwohnsitz­befreiung steuerbefreit. Die Überlegung des Gesetz­gebers ist, dass der Ertrag ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Das BFG bestätigte unlängst (GZ RV/6100029/2018 vom 3. November 2025) die höchstgerichtliche Judikatur, dass die Steuer­befreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m² anzuwenden ist. Bis 1.000 m² bildet der Grund und Boden mit dem Gebäude ein einheit­liches Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 1), während der über 1.000 m² hinausgehende Grund und Boden ein weiteres Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 2) darstellt.

      Im Anlassfall betrug die Grundstücksfläche rund 1.400 m². Die vom Finanzamt vorge­nommene Aufteilung des Verkaufspreises führte dazu, dass für Wirtschaftsgut 1 (1.000 m² Grund und Boden inklusive Gebäude) ein Verlust entstanden ist, während für Wirtschafts­gut 2 (400 m² Grund und Boden) aufgrund von Wertsteigerungen der Bodenwerte ein Gewinn ermittelt wurde. Obwohl in einer Gesamt­betrachtung ein Verlust entstanden ist, wurde vom Finanzamt für den Gewinn aus Wirtschafts­gut 2 Immobilienertragsteuer vorgeschrieben, während der Verlust aus Wirtschaftsgut 1 aufgrund der Hauptwohnsitz­befreiung als steuerfrei behandelt wurde und somit nicht mit dem Gewinn verrechnet werden konnte.

      Nach Ansicht des BFG ist die Hauptwohnsitz­befreiung im konkreten Fall nicht anwendbar und eine Verrechnung der negativen Einkünfte aus Wirtschaftsgut 1 mit den positiven Ein­künften aus Wirtschaftsgut 2 möglich. Im vorliegenden Fall führte diese Ansicht in Summe zu negativen Einkünften aus privaten Grund­stücks­veräußerungen und zu keiner Immo­bilien­ertragsteuer. Da das Finanzamt Revision eingebracht hat, bleibt die finale Beurteilung durch die Höchstgerichte abzuwarten.


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