Zurück zur Inhaltsseite

      Einführung einer Paketsteuer ab Oktober 2026 für B2C-Ver­sand­händler:innen

      Mit dem Paketsteuergesetz soll in Österreich ab 1. Oktober 2026 erstmals eine eigen­ständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt werden. Ein ent­sprechen­der Begutachtungsentwurf für das Gesetz wurde im Mai 2026 veröffentlicht, in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleit­gesetz 2027–2028 findet sich der Ge­setzes­vorschlag weitestgehend unverändert wieder. Es soll damit neben der Gegen­finanzierung der Senkung des Umsatz­steuersatzes für die Lieferung bestimmter Lebensmittel auch auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels reagiert und ökologische sowie standortpolitische Lenkungseffekte erreicht werden.


      Der Paketsteuer soll die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versand­handels­um­sätzen von Versand­händler:innen unterliegen. Nicht relevant ist, wo sich die Waren im Bestell­zeitpunkt befinden; es sollen somit sowohl Zustellungen aus dem Ausland als auch aus dem Inland umfasst sein. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Internet) zustande kommt und der:die Unternehmer:in die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sollen hingegen klassische stationäre Kaufvor­gänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle („Click-and-Collect“) sein.

      Steuerpflichtig sollen nur jene Versand­händler:innen sein, deren Versandhandels­umsätze im Inland im voran­ge­gangenen Wirt­schaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer:innen treffen soll. Durch die Übernahme der für Zwecke der Umsatzsteuer bekannten Platt­formfiktion wird jedoch erreicht, dass auch Betreiber:innen von Onlineplattformen als fiktive Versand­händler:innen gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Somit können auch Unternehmer:innen, die unter der Grenze von EUR 100 Mio. liegen, wirt­schaftlich von der Paketsteuer betroffen sein, sofern sie Waren über eine betroffene Plattform verkaufen.

      Für die Anwendung der Paketsteuer ist maß­geblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des umsatzsteuerlichen Begriffsverständnisses vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nicht­unternehmer:innen oder die Erwerbs­schwelle nicht überschreitende Schwellen­erwerber:innen (etwa Unternehmer:innen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder pauschalierte Landwirt:innen) voraussetzt. Diese Differen­zierung kann in der Praxis bei unzureichend dokumentierten Kund:innen­daten ein erhebliches Fehlerrisiko mit sich bringen.

      Die Paketsteuer soll grundsätzlich EUR 2 pro Paket betragen; alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung einge­hoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese soll bereits an die Annahme der Zahlung an­knüpfen und nicht an die tatsächliche Zu­stellung des Pakets. Besonders praxis­relevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden, fällt Paketsteuer an.

      Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet werden, die quartalsweise zu erklären und zu bezahlen sein soll (Erklärung und Zahlung bis spätestens zum letzten Tag des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats). Sollte sich nach dem Zeit­punkt, an dem die Erklärung eingereicht wurde, herausstellen, dass Gründe für eine Berichti­gung vorliegen, kann diese in der nächsten Erklärung erfolgen. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Versandhändler:innen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der EU oder im EWR sollen verpflichtet sein, eine:n inländische:n Fiskalvertreter:in zu bestellen.


      Roman Lampel

      Partner, Tax, Mödling

      KPMG Austria

      Sebastian Tratlehner

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria


      Erfahren Sie mehr

      Praxisnahe Beratung für Klein- und Mittelunternehmen

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen