Mit dem Paketsteuergesetz soll in Österreich ab 1. Oktober 2026 erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt werden. Ein entsprechender Begutachtungsentwurf für das Gesetz wurde im Mai 2026 veröffentlicht, in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 findet sich der Gesetzesvorschlag weitestgehend unverändert wieder. Es soll damit neben der Gegenfinanzierung der Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Lebensmittel auch auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels reagiert und ökologische sowie standortpolitische Lenkungseffekte erreicht werden.
Einführung einer Paketsteuer ab Oktober 2026 für B2C-Versandhändler:innen
Der Paketsteuer soll die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändler:innen unterliegen. Nicht relevant ist, wo sich die Waren im Bestellzeitpunkt befinden; es sollen somit sowohl Zustellungen aus dem Ausland als auch aus dem Inland umfasst sein. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Internet) zustande kommt und der:die Unternehmer:in die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sollen hingegen klassische stationäre Kaufvorgänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle („Click-and-Collect“) sein.
Steuerpflichtig sollen nur jene Versandhändler:innen sein, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer:innen treffen soll. Durch die Übernahme der für Zwecke der Umsatzsteuer bekannten Plattformfiktion wird jedoch erreicht, dass auch Betreiber:innen von Onlineplattformen als fiktive Versandhändler:innen gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Somit können auch Unternehmer:innen, die unter der Grenze von EUR 100 Mio. liegen, wirtschaftlich von der Paketsteuer betroffen sein, sofern sie Waren über eine betroffene Plattform verkaufen.
Für die Anwendung der Paketsteuer ist maßgeblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des umsatzsteuerlichen Begriffsverständnisses vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nichtunternehmer:innen oder die Erwerbsschwelle nicht überschreitende Schwellenerwerber:innen (etwa Unternehmer:innen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder pauschalierte Landwirt:innen) voraussetzt. Diese Differenzierung kann in der Praxis bei unzureichend dokumentierten Kund:innendaten ein erhebliches Fehlerrisiko mit sich bringen.
Die Paketsteuer soll grundsätzlich EUR 2 pro Paket betragen; alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung eingehoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese soll bereits an die Annahme der Zahlung anknüpfen und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Besonders praxisrelevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden, fällt Paketsteuer an.
Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet werden, die quartalsweise zu erklären und zu bezahlen sein soll (Erklärung und Zahlung bis spätestens zum letzten Tag des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats). Sollte sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung eingereicht wurde, herausstellen, dass Gründe für eine Berichtigung vorliegen, kann diese in der nächsten Erklärung erfolgen. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Versandhändler:innen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der EU oder im EWR sollen verpflichtet sein, eine:n inländische:n Fiskalvertreter:in zu bestellen.