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      BFG anerkennt auch Fahrtkosten nach Ungarn

      Kosten für eine Behandlung durch Zahn­ärzt:innen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaft­liche Leistungsfähigkeit der bzw. des Steuer­pflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22. Jänner 2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnärzt:innen­besuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.

      Konkret sollten für mehrere Behandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammen­hängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilo­meter­gelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärzt­liche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohn­sitzes durch dortige Ärzt:innen durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebens­erfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzt:innen nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.

      Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der zahnärztlichen Behandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Behandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrt­kosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangs­läufig anzusehen, da auch die Ärzt:innenkosten zwangsläufig angefallen sind (die Kosten für die Behandlung wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).

      Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrt­kosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige zur Reduktion der Ge­samt­kosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da nur durch das In-Kauf-Nehmen einer weiteren Fahrtstrecke die Gesamtkosten geringer gehalten werden konnten.


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